Wien (OTS) - Auf ein Arzneimittel gibt es oft mehrere Patente: vom
Schutz der Substanz selbst, der Darreichungsform über den Schutz der
Herstellung oder Zusammensetzung bis hin zum Schutz der
Anwendungsgebiete. Alle diese Patente haben unterschiedliche
Laufzeiten. Das gegenständliche, von AstraZeneca mit Omeprazol in
Zusammenhang gebrachte Patent bezieht sich auf das Anwendungsgebiet
des Arzneimittels - allerdings nur auf zwei Indikationen. Dazu gibt
es zwei konträre höchstinstanzliche Entscheidungen. Faktum ist, dass
der Oberste Patent- und Markensenat mit dieser Entscheidung zum
ersten Mal in der Geschichte der 2. Republik in einer
patentrechtlichen Auseinandersetzung eine andere Rechtsansicht
vertreten hat als der Oberste Gerichtshof. Die Generika-Hersteller
respektieren natürlich diesen Entscheid, wie wohl dieser sehr
unerwartet kam. Das heißt allerdings nicht, dass Omeprazol-Generika
in Zukunft in Österreich nicht vertrieben werden können. Diese
Entscheidung bedeutet nur, dass die Aufmachung (Indikation) der
Generikaprodukte geändert werden muss. Omeprazol-Generika werden
daher in geänderter Form auch weiterhin am österreichischen Markt
vertrieben werden.
"Pro Generika"-Urteil des Obersten Gerichtshofs
Der Österreichische Generikaverband (OEGV) hat sich bereits seit
2002 für die Aufhebung des so genannten Anwendungspatentes bei
Omeprazol eingesetzt. Grund: dieses Patent hat eine äußerst
ungewöhnlich lange Laufzeit von 28 Jahren und führt durch seine
umfassende Formulierung faktisch zu einem Patentschutz von allen
ompeprazol-hältigen Arzneimitteln. OEGV und OGH waren der Meinung,
dass ein solcher Schutz von Arzneimitteln für vor dem 08.07.1987
angemeldete Patente aufgrund des so genannten Stoffschutzverbots für
Arzneimittel patentrechlich unzulässig ist. Dies wurde im
Letztentscheid des Obersten Gerichtshofes vom 28.09.2004 auch
bestätigt, zwischenzeitliche einstweilige Verfügungen gegen
omeprazolhältige Arzneimittel mussten wieder aufgehoben werden. Den
durch die vorübergehende Nicht-Vermarktung von generischem Omeprazol
entstandenen Schaden beziffern Heilmittelökonomen auf mindestens acht
Millionen Euro.
Der Oberste Patent- und Markensenat hat aber nun diese
Entscheidung für bestimmte Indikationen als zulässig erachtet. Der
OEGV ist nach wie vor von der Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes
überzeugt und wird den Gang vor den Verfassungsgerichtshof
beschreiten.
Generika-Hersteller respektieren Patente
Generika sind bewährte Arzneimittel, durch deren Einsatz sinnvolle
Einsparungen im Gesundheitsbereich möglich sind. Die Zulassung von
Generika gestaltet sich allerdings trotz jahrelanger Bekanntheit des
Wirkstoffes nicht einfach: neben den rechtlichen Rahmenbedingungen,
die eingehalten werden müssen, ist auch der Erstanbieter bemüht,
generische Nachfolger solange als möglich vom Markt fernzuhalten.
Genießt er doch so ein exklusives Vermarktungsrecht. Streitigkeiten
um "gerechtfertigte" Patente gehören daher zum Alltag eines jeden
Generika-Herstellers. Letztlich geht es bei Aufhebung des
Vermarktungsschutzes auch darum, Krankenkassen sinnvolle Einsparungen
früher zu ermöglichen.
Rückfragehinweis:
Österreichischer Generikaverband
Mag.(FH) Waltraud Janisch-Lang, MAS
Tel.: 0650 544 92 92
janisch-lang@generikaverband.at
http://www.generikaverband.at
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OTS0241 2005-12-16/16:44
161644 Dez 05
GEN0001 0409