• 08.09.2003, 11:42:26
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ÖAMTC: Österreichische Autolenker können nach dem Urlaub auch Strafen für Verkehrsdelikte im Ausland kassieren

Punkte für Übertretungen oder nachträgliche Führerschein-Abnahmen im Inland möglich

Wien (ÖAMTC-Presse) - Zu schnell gefahren, riskant überholt und
Alkohol am Steuer: Im Ausland begangene Verkehrssünden können nach
der Rückkehr vom Urlaub auch in Österreich unangenehme Folgen nach
sich ziehen. Wurde dem Verkehrssünder beispielsweise im Ausland der
Führerschein abgenommen, droht in bestimmten Fällen auch der Verlust
der Lenkerberechtigung in Österreich. "Trotz der Führerschein-Abnahme
im Urlaub ist man allerdings zunächst berechtigt, in Österreich und
im übrigen Ausland ein Fahrzeug zu lenken", erklärt ÖAMTC-Jurist
Martin Hoffer.

Ob nach der Führerschein-Abnahme im Ausland auch in Österreich die
Behörden aktiv werden und die Lenkberechtigung entziehen, hängt von
der Art und Schwere des Verkehrsdeliktes ab. "Kraftfahrer müssen
damit rechnen, dass bei Trunkenheit am Steuer oder bei besonders
rücksichtloser Fahrweise auch die Lenkberechtigung für Österreich weg
ist", weiß der ÖAMTC-Jurist. Wird das im Ausland begangene
Verkehrsdelikt in Österreich nicht mit einer Führerschein-Abnahme
bestraft, verliert man in Österreich die Lenkberechtigung nicht. Auch
dann, wenn das Fühererschein-Dokument in irgendeiner ausländischen
Polizeidienststelle liegt. "Bis zur Rücksendung des Scheines bzw. der
Ausstellung eines Duplikates darf man in Österreich ein Fahrzeug nur
dann lenken, wenn eine Bestätigung der Verlustanzeige von Polizei und
Gendarmerie mitgeführt wird", weiß Hoffer. Ein Duplikat zahlt sich
nur dann aus, wenn der im Ausland abgenommene Führerschein nicht
innerhalb der vierwöchigen Gültigkeit der Verlustbestätigung
zurückgeschickt wird. Das Duplikat wird von der Wohnsitzbehörde
ausgestellt.

Zu hohes Tempo im Ausland - kein automatischer
Führerschein-Entzug in Österreich

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Verfahren kürzlich
entschieden, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich
allein wegen zu hohem Tempo im Ausland nicht zulässig ist. "Der
Verwaltungsgerichtshof hat sinngemäß festgestellt, dass bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen nur dann die Lenkberechtigung
entzogen werden kann, wenn das Verkehrsdelikt unter besonders
rücksichtsloser oder gefährlicher Fahrweise begangen worden ist",
sagt der ÖAMTC-Jurist.

Wann ist ein Strafzettel zu bezahlen?

Flattert nach Verkehrsübertretungen ein Strafbescheid einer
ausländischen Behörde ins Haus, sind sich viele Autolenker nicht
sicher, ob sie den Strafzettel wirklich bezahlen müssen. "Derzeit
besteht nur ein Vollstreckungsabkommen mit Deutschland. Doch das ist
kein Freibrief für Rechtsübertretungen", warnt ÖAMTC-Jurist Hoffer.
Denn häufig werden im Ausland Autokennzeichen und Verkehrsdelikt
elektronisch erfasst und an die Grenzpolizei weitergeleitet. Bei der
nächsten Einreise wird die Strafe sofort fällig, wenn der
Kfz-Besitzer an der Grenze kontrolliert wird. "Ob nun bezahlt werden
muss oder nicht, hängt vom jeweiligen Fall ab. Da kann kein
Patentrezept gegeben werden. Über die richtige Handlungsweise geben
die Mitarbeiter Rechtsberatung des Clubs gerne Auskunft", sagt
Hoffer.

Punkte für österreichische Verkehrssünder im Ausland

Auch österreichische Autolenker können Punkte kassieren: "In
Deutschland werden Österreicher bei schweren Verkehrsvergehen mit
Punkten in Flensburg registriert. Ab einem Kontostand von 18 Punkten
wird der Lenker mit einem Fahrverbot für Deutschland belegt", warnt
der ÖAMTC-Jurist. Italien hat angekündigt, den mit 1. Juli
eingeführten Punkteführerschein auch für Ausländer anzuwenden. Der
ÖAMTC ist allerdings skeptisch, ob dies auch tatsächlich rechtlich
möglich wäre.

Fühlt man sich von einer ausländischen Behörde zu unrecht wegen
eines Verkehrsdeliktes belangt oder will man den entstandenen Schaden
so gering wie möglich halten, kann man die Hilfe des
ÖAMTC-Rechtsservice in Anspruch nehmen. "Die Clubjuristen bemühen
sich, dass zu den Unannehmlichkeiten der Bestrafung keine weiteren
hinzukommen", erklärt Hoffer.

(Schluss)
ÖAMTC-Pressestelle/Michael Holzinger

OTS0069    2003-09-08/11:42

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