Freigeschaufelten Parkplatz reservieren ebenfalls nicht allein
WIEN (OTS) - "Es ist verboten, den Motor im Stand warmlaufen zu
lassen", ruft ARBÖ-Verkehrsjurist Dr. Othmar Slunsky angesichts der
frostigen Temperaturen in Erinnerung. Und zwar laut Paragraph 102,
Absatz 4 des Kraftfahrzeuggesetzes, wonach bei stillstehendem Wagen
nicht mehr Rauch ausgestoßen werden darf als bei "ordnungsgemäßen
Betrieb" des Fahrzeuges.
Auch bei längeren Staus muß man den Motor abschalten. Und das
Abstellen des Motors bei Wartezeiten vor Bahnübergängen ist seit 1974
im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt.Die Strafen betragen bis zu 2180
Euro. Dr. Slunsky: "In der Praxis verhängt werdenStrafenh zwischen
100 und 200 Euro."
Ausdrücklich geboten ist das
Aktualisiert ist die Frage, ob man sich mühsam vom Schnee
freigeschaufelte Parkplätze "reservieren"kann. Dr. Slunsky:
"Reservieren ist auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen absolut
verboten" Wer also Gegenstände (Sessel, Kisten) aufstellt, muss damit
rechnen, dass diese Objekte - völlig sanktionslos - wieder
weggestellt werden.
Rückfragehinweis:
ARBÖ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Mag. Lydia Ninz
Tel.: ++43-1-891 21 / 280
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