- 10.04.2001, 09:15:16
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- OTS0042 OTW0031
Feuerpolizeigesetz: Auch Gasthermen müssen überprüft werden=
Wien, (OTS) Mehr Schutz für die Umwelt durch die umfassendere
Überprüfung von Feuerstätten (Heizeinrichtungen) - das ist eines der
Ziele des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes. Seit der
letzten Novellierung müssen auch kleinere Feuerstätten, ab 15 kW -
und dazu gehören auch die ungefähr 400.000 Gasheizungen/Gasthermen in
Wien - auf Emissionen (vor allem Temperatur, Gehalt an CO, CO2, NOx
und feste Bestandteile, letzteres betrifft die mit Gas beheizten
Feuerstätten nicht) überprüft werden. Das dient sowohl der
Luftreinhaltung und als auch der Energieeinsparung.
Die MA 36 - Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche
Elektro- und Gasangelegenheiten und Feuerpolizei erinnert an diese
Verpflichtung, die Heizanlagen von befugten Überprüfungsorganen
kontrolliert zu lassen - eine entsprechende Liste der PrüferInnen
gibt es in der MA 36. Und: Die Rauchfangkehrer müssen feststellen, ob
entsprechende Überprüfungsbefunde vorhanden sind.****
Überprüfung ist verpflichtend - nähere Informationen: Telefon
4000/89800
Gesetzliche Grundlage ist die Novelle des Wiener Feuerpolizei-
und Luftreinhaltegesetzes vom 17. Oktober 2000, veröffentlicht im
Landesgesetzblatt für Wien Nr. 54/2000. Demnach sind Feuerstätten mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW (früher galt dies erst für
Feuerstätten mit mehr als 26 kW) zu überprüfen. Die Überprüfung ist
nur durch von der MA 36 bestellte Überprüfungsorgane zulässig, die
auch die entsprechenden Befunde erstellen.
o Unter Feuerstätte, so das Gesetz, ist eine an eine Rauch- bzw.
Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Erzeugung von Wärme
durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe
(im wesentlichen Öfen, Kombithermen und Durchlauferhitzer) zu
verstehen.
o Bereits in Benützung stehende Feuerstätten mit mehr als 15 kW
und weniger als 26 kW sind in den ersten fünf Jahren ab ihrer
(nachweislich) erstmaligen Benützung zu überprüfen.
o Bereits seit fünf oder mehr Jahren verwendete Feuerstätten mit
mehr als 15 kW und weniger als 26 kW müssen bis 17. Oktober 2001
kontrolliert werden, die Verpflichtung trifft den entsprechenden
Haushalt.
o Für die wiederkehrenden Überprüfungen wurden folgende Intervalle
festgelegt:
o Gasförmige Brennstoffe:
- mehr als 15 kW und weniger als 26 kW: 5 Jahre
- mehr als 26 kW und weniger als 50 kW: 2 Jahre
- mehr als 50 kW: 1 Jahr
o feste und flüssige Brennstoffe:
- mehr als 15 kW und weniger als 50 kW: 2 Jahre
- mehr als 50 kW: 1 Jahr
o Die Rauchfangkehrer müssen feststellen, ob diesbezügliche
Befunde vorhanden sind.
o Die Rauchfangkehrer sind außerdem beauftragt, auch nicht in
Betrieb befindliche Rauch- oder Abgasfänge zu überprüfen.
o Und zusätzlich müssen die Rauchfangkehrer in Wohngebäuden mit
mehr als 2 Wohneinheiten eine Überprüfung hinsichtlich
feuerpolizeilicher Übelstände vornehmen. Werden dabei Missstände
entdeckt, hat der Rauchfangkehrer eine entsprechende Meldung an
die Behörde zu erstatten.
Eine Liste der von der MA 36 für die Überprüfung und
Befundlegung bestellten Überprüfungsorgane liegt in der MA 36 auf.
Für nähere Informationen steht die MA 36 unter der Rufnummer
4000/89800 zur Verfügung. (Schluss) hrs/ma36
Rückfragehinweis: PID-Rathauskorrespondenz:
www.wien.at/vtx/vtx-rk-xlink/
Helga Ruzicka-Stanzel
Tel.: 4000/81 856
e-mail: ruz@m53.magwien.gv.at
Dipl.-Ing. Schneeweiß
A 36 - Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und
Gasangelegenheiten und Feuerpolizei
Tel. 4000/89801
E-Mail: post@m36.magwien.gv.at
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