Anschlag auf Wettbewerbsfähigkeit vieler Gastbetriebe - Kröll fordert "Offenhaltegarantie" bis 22.30 Uhr
Wien (PWK) - Einem Teil der heimischen Gastronomie droht eine
neue, schwerwiegende Schlechterstellung: Gastgärten, die nicht an
öffentlichen Grund grenzen, steht ein vorverlegter Betriebsschluß ins
Haus. ****
Während bisher alle Gastgärten - ob auf oder neben öffentlichem
Grund oder nicht - hinsichtlich ihres Betriebsschlusses (23.00 Uhr)
de facto gleichgestellt waren, soll dies unter Berufung auf eine
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes künftig nicht mehr möglich
sein. Gastgärten, die nicht auf öffentlichem Grund stehen oder an
öffentlichen Grund grenzen, sollen aus Gründen des "Lärmschutzes"
künftig wesentlich früher schließen müssen als die anderen
"Schanigärten". Die Rede ist von einer auf 20.00 Uhr vorverlegten
"Sperrstunde", was unter keinen Umständen hingenommen werden kann,
erklärt dazu der Obmann der Bundessektion Tourismus und
Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich, Komm.Rat
Hansjörg Kröll. Ausgelöst wurde die ganze Problematik durch die
derzeitige Diskussion über die Reform der Gewerbeordnung.
Besagter Spruch des VerfGH, der im übrigen schon einige Zeit
zurückliegt, sieht eine Differenzierung der Sperrstunde für
Gastgärten auf oder neben öffentlichem Grund (z.B. "Schanigärten" im
städtischen Bereich) und den anderen, nicht an öffentlichen Grund
angrenzenden Gastgärten vor. In der Praxis wurde jedoch zwischen
diesen beiden Gruppen bisher kein Unterschied gemacht.
Betriebe mit Gastgärten, die nicht an öffentlichen Grund grenzen,
fordern deshalb eine Offenhaltegarantie bis 22.30 Uhr, betont Kröll
in diesem Zusammenhang. Jede andere Regelung würde sich fatal auf den
Besuch der Gastgärten auswirken. Vor allem im städtischen Bereich
kommen die Gäste, wenn es das Wetter erlaubt, vielfach erst zu
späterer Stunde, um einen angenehmen Abend im Gastgarten zu
verbringen.
(Schluß) hp
Rückfragehinweis: Bundessektion Tourismus
Syndikus Dr. Paul Schimka
Tel. 501 05 DW 3567
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