- 16.01.2009, 11:19:59
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"Ihre Rechte auf Reisen": Neuer "Konsument"-Ratgeber gibt Tipps, damit auf Reisen alles klappt
Infos zu Online-Buchung, Fluggastrechte & Co.

Wien (OTS) - Ob in Urlaubskatalogen aus dem Reisebüro oder auf
Ferienportalen im Internet - prächtige Fotos und verklärende
Beschreibungen versprechen den Traumurlaub. Die Wirklichkeit am
Urlaubsort sieht freilich oft anders aus. Das zeigt auch die
Beschwerdestatistik des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), in
der Reisemängel und hier besonders Probleme mit Beförderung,
Unterkunft oder Stornierung der Urlaubsreise Jahr für Jahr ganz vorne
rangieren.
Basierend auf seinen langjährigen Erfahrungen hat der VKI die
Rechte von Konsumenten auf Reisen in einem neuen Ratgeber
zusammengefasst. "Für einen gelungenen Urlaub sollte man sich schon
frühzeitig mit der Planung auseinandersetzen", rät
VKI-Geschäftsführer Franz Floss. "Unser Ratgeber begleitet den Leser
mit nützlichen Tipps und praktischen Checklisten von der
Urlaubsbuchung über die Anreise bis hin zur Geltendmachung von
möglichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Denn nur wer
seine Rechte kennt, kann im Fall der Fälle erfolgreicher für diese
eintreten", so Floss.
Pauschaltouristen rechtlich bevorzugt
Solange während der Reise alles gut geht, bemerken Urlauber in der
Regel keine Unterschiede zwischen Pauschal- und Individualreise.
Entwickelt sich der Traumurlaub jedoch zum Albtraum, stellt man fest,
dass Pauschalreisende gegenüber Individualreisenden in
Rechtsangelegenheiten besser gestellt sind:
- Veranstalter von Pauschalreisen im Rahmen der
EU-Pauschalreiserichtlinie müssen sich gegen eine Pleite absichern.
- Es gibt besondere Bestimmungen zu Preis- und Leistungsänderungen.
- Im Fall erheblicher Leistungsmängel besteht ein Anspruch auf
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.
- Für Kunden, die durch einen ausländischen Reiseveranstalter
geschädigt wurden, besteht die Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung von
Österreich aus.
Bei Individualreisen hinkt die Gesetzgebung dagegen hinter her: So
sind etwa Mieter von Ferienwohnungen oder -häusern im Ausland derzeit
nicht wie bei Pauschalreisen abgesichert. Die EU plant jedoch, die
Rechte von Individualreisenden an jene von Pauschaltouristen
anzugleichen.
Ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, lässt
sich aber manchmal gar nicht auf den ersten Blick erkennen: So fällt
etwa auch das im Reisebüro angebotene "dynamic packaging", bei dem
mehrere Reisebausteine zu einem persönlichen Arrangement
zusammengestellt werden, in der Regel unter den rechtlichen Begriff
Individualreise.
Dichtung im Prospekt, Wahrheit am Strand
Kein Reiseveranstalter möchte auf seinen Urlaubsangeboten sitzen
bleiben. Dementsprechend sind Reisekataloge als Werbeprospekte zu
verstehen, die die Dinge stets im günstigsten Licht darstellen:
Professionelle Fotografie und nachträgliche Bildbearbeitung
verzaubern mittelmäßige Wirklichkeit zum ersehnten Ideal, überdies
ist die Sprache in Reisekatalogen geschönt. Formulierungen wie
"direkt am Meer" oder "beheizbarer Swimmingpool" klingen gut und sind
nicht zwangsläufig gelogen, verschleiern jedoch geschickt die
Tatsachen: Pauschalreisende sollten wissen, dass "Meer" nicht Strand
bedeutet und ein wesentlicher Unterschied zwischen "beheizbar" und
"beheizt" besteht.
Tatsache ist aber: Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit.
"Das heißt, die Texte und Fotos in einem Reiseprospekt sind
zugesicherte Eigenschaften des Produktes, ihr Fehlen führt zu
Gewährleistungsansprüchen", erläutert Peter Kolba, Leiter der
VKI-Rechtsabteilung.
Tücken der Onlinebuchung
Wer seinen Urlaub online bucht, sollte herausfinden, wer sein
Vertragspartner ist. Der erste Anschein kann nämlich trügen: Viele
Reiseportale im Internet sind wie das Reisebüro lediglich Vermittler,
die nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung haften.
Der Vertrag wird also nicht mit dem Betreiber des Reiseportals
geschlossen, sondern mit einem dahinter stehenden Reiseveranstalter
oder direkt mit einem Leistungserbringer (zB Hotelinhaber oder
Fluggesellschaft). Außerdem gilt für alle Arten von Online-Buchungen
von Freizeitleistungen: Ein einziger Mausklick verwandelt ein
virtuelles Angebot in einen reellen Vertrag, von dem es keine
Rücktrittsmöglichkeiten nach dem Konsumentenschutzgesetz mehr gibt.
Stornierungen sind in der Regel kostspielig.
Georg Mentschl, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums, rät:
"Wer sich zur Buchung entschließt, sollte zum einen die persönlichen
Daten genau kontrollieren. Zum anderen sollte neben den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch jeder einzelne Buchungsschritt
abgespeichert oder ausgedruckt werden."
Gut versichert auf Reisen
Vom nicht auffindbaren Koffer bis zur Verletzung nach einem Auto-
oder Sportunfall - leider schlägt das Urlaubsglück manchmal ins Pech
um. Reiseversicherungen können immerhin die finanziellen Folgen
derartiger Zwischenfälle lindern. Idealerweise lässt man sich die
Leistungen, zugeschnitten auf die eigenen Bedürfnisse, individuell
zusammenstellen. Reisebüros bieten aber oft Gesamtpakete als
Zahlscheinpolizzen an und neuerdings kann mancher
Versicherungsvertrag sogar per SMS abgeschlossen werden. Risiken
dieser beiden Schnellversionen: Meist ist den Kunden bei
Vertragsabschluss nicht klar, wogegen und wie hoch sie sich damit
versichern. Zudem werden bereits bestehende Verträge oft nicht nach
Doppel- oder Mehrfachversicherungen durchforstet. Und häufig gibt es
bereits über eine Kreditkarte, die Mitgliedschaft in einem
Autofahrerclub, eine private Krankenversicherung oder die
Haushaltsversicherung einen teilweisen Schutz.
Fluggastrechte: Kurz und bündig
Rund 250.000 Luftfahrtpassagiere sitzen alljährlich auf Europas
Flughäfen fest, weil Flüge Verspätungen haben, überbucht sind oder
ohne Vorankündigung gestrichen werden. Die 2005 in Kraft getretene
EU-Fluggastrechteverordnung hat die Rechte von Flugreisenden bei
Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung deutlich verbessert.
Allerdings zeigt der Fluggastrechte-Report 2006 des Netzwerkes der
Europäischen Verbraucherzentren, dass die Einhaltung der
Fluggastrechte nach wie vor nicht selbstverständlich ist und viele
Luftfahrtunternehmen diese nach wie vor ignorieren.
Die Verordnung gilt, wenn man mit einer Linien- oder
Chartermaschine von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder mit
einer EU-Fluggesellschaft von einem Airport außerhalb der EU zu einem
Ziel innerhalb der EU fliegen will. Neben dem Recht auf alternative
Beförderung zum Reiseziel oder Rückerstattung der Ticketkosten stehen
den Passagieren bei einer Verzögerung Betreuungsleistungen wie
Mahlzeiten, Telefonate und, wenn nötig, auch Hotelübernachtungen zu.
In bestimmten Fällen besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung, die je nach Entfernung des Fluges zwischen 250 und
600 Euro beträgt.
Wird ein Flug kurzfristig gestrichen, haben Konsumenten -
ausgenommen bei "außergewöhnlichen Umständen" - Anspruch auf dieselbe
entfernungsabhängige Ausgleichszahlung wie bei ungerechtfertigter
Nichtbeförderung. "Welche Ereignisse als ‚außergewöhnliche Umstände‘
gelten, ist allerdings nicht per Gesetz definiert und muss im
Einzelfall geklärt werden", betont Kolba.
Hilfe bei Gepäcksproblemen
Das Montrealer Übereinkommen regelt, bis zu welchen Beträgen
Fluglinien bei Verspätung, Verlust oder Beschädigung von
Gepäckstücken haften und welche Fristen Passagiere einhalten müssen,
um Forderungen geltend machen zu können. Wer also vergeblich am
Förderband wartet, muss gleich am Flughafen eine Schadensmeldung
ausfüllen. Bis das Gepäck eintrifft, haben Fluggäste das Recht, sich
vor Ort die notwendigsten Dinge zu besorgen und später der
Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. Wird ein Gepäckstück als
verloren eingestuft - dies geschieht erst nach 21 Tagen - können
Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die
Höchstbetragsgrenze wird in einer künstlichen Währungseinheit, den
Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben. Eine Fluglinie muss bei
Gepäckschäden oder -verlust im Normalfall nur bis zu 1.000 SZR
ersetzen, was etwa 1.100 Euro entspricht.
Orientierungshilfe Frankfurter Liste
Weist eine Pauschalreise Mängel auf, so hat der Reisende Anspruch
auf Verbesserung vor Ort. Gelingt das nicht, dann muss der
Reiseveranstalter nach der Heimkehr Geld zurückzahlen. Für den
Urlauber besteht also ein Anspruch auf Preisminderung. Wie bestimmte
Mängel im Verhältnis zum Reisepreis zu bewerten sind, ist nicht
gesetzlich vorgegeben. Auch wenn sie nicht verbindlich ist: An der
Frankfurter Liste orientieren sich viele Gerichte in Österreich.
"Leider erweist sich die Praxis der Durchsetzung der Ansprüche häufig
als schwierig: Niedrigen Streitwerten steht das hohe Kostenrisiko
einer gerichtlichen Klage gegenüber. Aus eigenen Erfahrungen wissen
wir, dass nur ein Viertel der Geschädigten eine geeignete
Rechtsschutzversicherung besitzt. Das wissen die Veranstalter und
geben daher in ‚Kulanz‘ kaum das, was man bei Gericht bekommen
könnte," berichtet VKI-Jurist Kolba.
Trifft den Veranstalter oder seine Vertragspartner vor Ort ein
Verschulden daran, dass es zu Mängeln kommt oder ein Schaden
eintritt, haftet der Veranstalter auch für Schadenersatz. Erkrankt
man etwa im Urlaub aufgrund von verdorbenem Essen an Brechdurchfall,
hat man neben der Gewährleistung auch Anspruch auf Schmerzensgeld,
Heilungskosten und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. "Das
Ausmaß der Erkrankung am besten ausführlich dokumentieren, die
Adressen weiterer erkrankter Urlauber sammeln, ärztliche Atteste
aufheben und die Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen",
rät Kolba Betroffenen in so einem Fall.
SERVICE: Der neue "Konsument"-Ratgeber "Ihre Rechte auf Reisen"
umfasst 128 Seiten und ist um 14,90 Euro im Buchhandel und beim VKI
unter 01/588 77-4 (zuzüglich Versandkosten) erhältlich. Der Ratgeber
kann auch online auf www.konsument.at bestellt werden.
Bild(er) zu dieser Aussendung finden Sie im AOM/Original Bild
Service, sowie im OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at .
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation/ Testmagazin "Konsument" Mag. Sabine Burghart Öffentlichkeitsarbeit Tel.: 01/588 77 - 256 Email: [email protected] www.konsument.at
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