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Neues UVP-Gesetz kein Ruhmesblatt des Umweltrechtes

Wien (OTS) - Die UVP erfahrene Umweltorganisation VIRUS charakterisiert das neue UVP-Gesetz, das heute im Parlament beschlossen werden soll als „kein Ruhmesblatt des Umweltrechts“. UVP-Koordinator Wolfgang Rehm: „Die zentrale, den Kern der Umweltverträglichkeitsprüfung berührende Bestimmung über Maßnahmenkonkretisierung ist zwar etwas entschärft worden, ihr verfahrensverzögernder Effekt bleibt aber bestehen. Verschlechterungen im Verfahrensrecht und neue Rechtsunsicherheit trüben die Bilanz und es ist gut vorstellbar, dass der vermeintliche Turbo für die Energiewende zum Kolbenreiber werden könnte“.

Ob das Primärziel der Novelle, die Herstellung von EU-Rechtskonformität angesichts zweier Vertragsverletzungsverfahren mit dem Gesetz erreicht werden könne, sei insbesondere wegen der verfahrensrechtlichen Verschlechterungen zu Lasten der Öffentlichkeitsbeteiligung fraglich. Vom Ansatz genial hingegen sei die Bestimmung, dass Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Widmung eingereicht werden können. „Dies deshalb, weil es das Problem der Gesamt-Umsetzungsdauer, für die aber entgegen Unkenrufen nicht die UVP verantwortlich ist, direkt angeht“, so Rehm. Der Wermutstropfen dabei sei allerdings, dass aufgrund der kompetenzrechtlichen Eingriffe diese Bestimmung bei erster Gelegenheit zeitraubend beim Verfassungsgerichtshof landen werde. Die anderen Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende seien als „nicht wirksame Kosmetik“ einzustufen und brächten neue Probleme mit sich. So schaffe etwa der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für nicht substantiierte Beschwerden Rechtsunsicherheiten, die erst höchstgerichtlich zu klären sein würden. Die Festlegung von Maßnahmen und Auflagen sei das „Um und Auf“ jeder UVP. „Worin dann der Sinn besteht, an einer Bestimmung festzuhalten, die Projektwerbern Zeit gibt, jene Fakten die bei der Einreichung vorliegen sollten, erst Jahre später und in einem Änderungsverfahren auf den Tisch zu legen, erschließt sich mir nicht“, so Rehm. Dies sei verfahrensverschleppend und im Anwendungsbereich der europäischen Naturschutzes und der Wasserrahmenrichtlinie ohnehin nicht möglich. Worin diese Novelle wie alle vorhergehenden versagen werde, sei die viel zitierte „Verfahrensbeschleunigung“ bei ohnehin wenigen Problemprojekten. So lange anstelle problemadäquater Analyse und Reaktion nur mit Schuldzuweisungen an Verfahrensparteien gearbeitet werde, seien Verbesserungen ausgeschlossen, weil die tatsächlichen Zeitfresser anderswo liegen würden. „So wird auch bei der nächsten Novelle, die wohl das EU-Recht erfordern wird, wieder das Murmeltier grüßen und werden dann die Rufe der Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung á la Verfahrensbeschleunigung, Verfahrensbeschleunigung, Verfahrensbeschleunigung, diesmal muss es doch endlich klappen, erneut die Berichterstattung prägen,“ so Rehm abschließend.

Rückfragen & Kontakt:

Wolfgang Rehm, 0699/12419913, wolfgang.rehm@reflex.at

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