- 17.12.2021, 08:56:28
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BMF/Brunner: Unterstützungsmaßnahmen beim Finanzamt wieder möglich
Vereinfachte Stundungen, COVID-19-Ratenzahlungsmodell und Stopp der Stundungszinsen sollen bei Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern für Erleichterung sorgen
Utl.: Vereinfachte Stundungen, COVID-19-Ratenzahlungsmodell und
Stopp der Stundungszinsen sollen bei Steuerzahlerinnen und
Steuerzahlern für Erleichterung sorgen =
Wien (OTS) - Die vom Lockdown im November und Dezember 2021
betroffenen Unternehmer werden durch die Finanzverwaltung wie schon
bereits seit Ausbruch der Pandemie auf bewährte Weise unterstützt.
„Wie bei den Maßnahmen zu den Wirtschaftshilfen greifen wir auch hier
auf bereits bekannte, effiziente und vor allem hoch wirksame
Instrumente zurück“, erklärt Finanzminister Magnus Brunner. „Wichtig
ist, den Betroffenen rasch und möglichst unbürokratisch unter die
Arme zu greifen: Mit vereinfachten Steuerstundungen, dem Entfall von
Stundungszinsen, der Anpassung unseres erfolgreichen
COVID-19-Ratenzahlungsmodells sowie mit der Möglichkeit, sich
Steuergutschriften trotz Abgabenschuldigkeiten auszahlen zu lassen,
wollen wir schnelle Hilfe leisten, damit Liquidität so gut wie
möglich sichergestellt ist“, betont Österreichs Finanzminister.
Maßnahmen im Detail
Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 fallen keine
Stundungszinsen an.
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 ist es
möglich, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger
Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu
können. Diese Anträge können seit 2. Dezember ausschließlich über
FinanzOnline gestellt werden. Erledigungen werden frühestens ab dem
Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgen.
Wie bereits in der Vergangenheit wird es nun zeitlich befristet
wieder möglich sein, vereinfacht Stundungen beantragen zu können.
Abweichend von § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine
Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, bis 31. Jänner
2022 zu bewilligen. Wie bisher kann die Antragstellung einfach via
FinanzOnline erfolgen oder unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV
per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at
übermittelt werden.
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang
möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese
Regelung wurde abgeändert: Künftig darf zwei Mal eine Neuverteilung
beantragt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die
Ratenbewilligung noch aufrecht ist und kein Terminverlust eingetreten
ist.
„Die österreichische Finanzverwaltung will mit diesen Maßnahmen all
jenen zusätzliche Unterstützung zukommen lassen, die in Zeiten wie
diesen unsere Hilfe dringend brauchen. Ich lade Sie ein, nutzen Sie
diese Möglichkeiten“, so Brunner abschließend.
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