• 30.06.2020, 12:01:40
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  • OTS0146

Änderungen der Richtlinien im Bereich der Tagesstätten und der Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung

LR Teschl-Hofmeister: Änderungen ermöglichen verbesserte Selbstbestimmung und individuelle Lebensgestaltung

Utl.: LR Teschl-Hofmeister: Änderungen ermöglichen verbesserte
Selbstbestimmung und individuelle Lebensgestaltung =

St. Pölten (OTS/NLK) - In ihrer heutigen Regierungssitzung hat die
Niederösterreichische Landesregierung im Bereich der Tagesstätten und
der Wohneinrichtungen für geistig- und mehrfach beeinträchtigte
Menschen Richtlinienänderungen beschlossen. Sozial-Landesrätin
Christiane Teschl-Hofmeister zeigt sich erfreut: „Die heute
beschlossenen Richtlinienänderungen sind im Sinne der
UN-Behindertenrechtskonvention und wurden in Arbeitsgruppen mit den
Trägern der freien Wohlfahrt erarbeitet.“

Die genannten Richtlinien wurden im Jahre 2012 bzw. 2016 von der
Niederösterreichischen Landesregierung beschlossen. Mit dem heutigen
Regierungsbeschluss wurden notwendige Aktualisierungen vorgenommen
und dabei im Bereich der Tagesstätten eine neue Regelung zur
Vereinbarkeit von Tagesstättenbesuchen und der Beschäftigung am
Arbeitsmarkt bzw. weiteren Beschäftigungsangeboten eingefügt. „Mit
der neuen Regelung wird es geistig- und mehrfach beeinträchtigten
Menschen künftig möglich sein, einer Teilzeitbeschäftigung bei
gleichzeitigem Besuch einer Tagesstätte nachzugehen. Eine weitere
Neuerung ist, dass nun auch die gleichzeitige Betreuung in zwei
verschiedenen Tagesstätten möglich sein wird. Dies dient dazu, um
über einen längeren Zeitraum Einblick in weitere Angebote geben zu
können und um herauszufinden, welches Beschäftigungsprojekt den
Anforderungen, Interessen und Begabungen des Klienten bzw. der
Klientin am besten entspricht“, erklärt Landesrätin
Teschl-Hofmeister.

Ebenfalls neu ist, dass die Abwesenheit von Bewohnerinnen und
Bewohnern, die als Selbstvertreterinnen und Selbstvertreter tätig
sind, nicht mehr zu den Abwesenheitstagen zählen. „In ihrer Rolle als
Selbstvertreterin und Selbstvertreter sind die Klientinnen und
Klienten oft auf Sitzungen, Veranstaltungen oder Treffen unterwegs.
Es darf kein Nachteil sein, sich in diesem Rahmen zu engagieren. Die
Änderungen freuen uns daher auch in diesem Bereich sehr“, so
Teschl-Hofmeister.

Zusätzlich wurde im Bereich der Wohneinrichtungen im Zuge der
Richtlinienänderungen die Altersgrenze für eine Aufnahme in eine
entsprechende Einrichtung herabgesetzt. So besteht für Menschen mit
Behinderung nun schon nach Beendigung der Schulpflicht die
Möglichkeit, in eine Wohneinrichtung zu ziehen. Zuvor war dies erst
ab einem Alter von 27 Jahren möglich.

Weitere Informationen: Büro LR Teschl-Hofmeister, Mag. (FH) Dieter
Kraus, Telefon 02742/9005-12655, E-Mail dieter.kraus@noel.gv.at

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