- 17.05.2019, 09:39:19
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Bundesministerin Bogner-Strauß: Nachfrist für Selbständige im Interesse vieler Jungfamilien
Zuverdienstgrenze wird ab 1. Jänner 2020 auf 7.300 Euro angehoben
Utl.: Zuverdienstgrenze wird ab 1. Jänner 2020 auf 7.300 Euro
angehoben =
Wien (OTS) - „Mit der Einführung einer Nachfrist für Selbständige für
den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes schaffen wir eine Lösung im
Interesse vieler Jungfamilien“, sagt Juliane Bogner-Strauß,
Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend zu dem in der
gestrigen Nationalratssitzung eingebrachten Antrag.
Selbständige haben ein Wahlrecht ihre Einkünfte abzugrenzen. Seit dem
1. Jänner 2012 haben Eltern bis zum Ablauf des zweiten, auf das
Bezugsjahr folgende Kalenderjahr, Zeit diesen Nachweis zu erbringen.
Da in letzter Zeit vermehrt Fälle aufgetreten sind, in denen
irrtümlicherweise die Frist nicht eingehalten wurde, kommt es nun zu
einer Anpassung im Interesse zahlreicher Familien.
Im Nationalrat wurde daher gestern ein Antrag eingebracht, mit dem
die Frist zur Abgrenzung für Selbständige für Geburten von 1. Jänner
2012 bis 28. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden
soll. Die Fristerweiterung gilt auch für in diesem Zusammenhang noch
nicht rechtskräftig entschiedene Gerichtsverfahren.
Selbständige Eltern, die aufgrund der versäumten Abgrenzung
zurückgezahlt haben oder zurückzahlen müssen, haben nun die
Möglichkeit bei einem bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft eingerichteten Jungfamilienfonds um eine
Zuwendung anzusuchen. „Auch jene Familien, die bereits Geld
zurückzahlen mussten, können zukünftig beim neu geschaffenen
Jungfamilienfonds eine Unterstützungsleistung beantragen“, zeigt sich
die Familienministerin erfreut.
Ein anderer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit dem Bezug des
Kinderbetreuungsgeldes ist die Zuverdienstgrenze. Diese soll beim
einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) und bei der Beihilfe
während des Anspruchszeitraumes weiterhin eine geringfügige
Beschäftigung von Eltern ermöglichen. Der derzeitige Grenzbetrag von
6.800 Euro pro Kalenderjahr reicht dafür ab 2020 nicht mehr aus,
weshalb der Grenzbetrag mit 1. Jänner 2020 auf 7.300 Euro angehoben
wird.
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