AK: „Schiffbruch“ – Nach Schiffsausflug waren Autos abgeschleppt!
Abgeschleppt – was darf sein? Trotz Parkscheine Autos der Ausflugsgäste vom Parkplatz des Schifffahrtszentrums abgeschleppt – AK klagte Abschleppkosten erfolgreich ein
Wien (OTS) - Sofortiges Abschleppen von Autos auf Privatparkplätzen ist nicht zulässig, wenn genügend Stellplätze frei sind. Die AK klagte für einen Konsumenten und seine zwei Bekannten die rechtswidrigen Abschleppkosten mit Zinsen ein – insgesamt 1.050 Euro.
Herr W. machte mit Familie und Freunden eine "Schifffahrt mit Brunch". Er und zwei Bekannte stellten sich mit ihren Autos auf einen Parkplatz des von der „Donauraum Wien“ betriebenen Schifffahrtszentrums am Wiener Handelskai. Ein Schild verwies darauf, dass Parkgenehmigungen für Gäste des Schifffahrtszentrums beim Portier erhältlich sind. Herr W. traf aber den Portier nicht an. Da die Abfahrt unmittelbar bevorstand, fragte Herr W. beim stellvertretenden Kapitän nach. Er erfuhr, dass gratis Parkscheine beim Portier nur von Montag bis Freitag erhältlich sind. Da es Samstag war, blieb Herrn W. nur die Möglichkeit, auf dem Schiff Parkscheine um sieben Euro pro Stück zu kaufen. Gesagt, getan!
Nach der Rückkehr wartete auf die Ausflügler jedoch eine böse Überraschung. Alle drei Autos waren abgeschleppt. Um die Autos wiederzubekommen, mussten sie dem Abschleppdienst Toman 350 Euro pro Fahrzeug zahlen, insgesamt also 1.050 Euro.
Herr W. wollte das nicht einsehen. Daher wandte er sich an die Arbeiterkammer. Im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz stellte sich heraus, dass die vom stellvertretenden Kapitän erworbenen Parkscheine für die gegenständlichen Parkplätze nicht gültig waren. „Dennoch hätten die Autos nicht abgeschleppt werden dürfen“, sagt AK Konsumentenschützer Martin Goger. „Es gab aufgrund der vielen freien Parkplätze keinen Anlass fürs Abschleppen. Es handelte sich bei dieser Abschleppung um eine unerlaubte Selbsthilfe“, so Goger weiter. „Grundstückseigentümer dürfen keine Selbstjustiz üben, solange kein unwiederbringlicher Schaden, etwa Kundenverlust, droht. Bei unzulässiger Selbsthilfe ist Schadenersatz zu leisten.“
Die AK hat für Herrn W. eine Klage gegen den Abschleppdienst Toman und die „Donauraum Wien“ eingebracht und forderte die Kosten für die rechtswidrige Abschleppung zurück. Noch bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kam, zahlte die Firma Toman den eingeklagten Betrag inklusive Zinsen zurück. Toman übernahm auch die Gerichts- und Anwaltskosten zur Gänze.
„Vorsicht ist dennoch geboten“, warnt Goger, „auch wenn das Abschleppen oftmals rechtswidrig ist, so liegt beim unerlaubten Parken auf fremdem Grund in der Regel eine Besitzstörung vor, die mit Besitzstörungsklage geahndet werden kann.“
Rückfragen & Kontakt:
Arbeiterkammer Wien
Doris Strecker
(+43-1) 501 65-12677, mobil: (+43) 664 845 41 52
doris.strecker@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at