Erhebliche Auswirkungen des EuGH Urteils 110-kV-Leitung Vorchdorf-Kirchdorf für Projekt Salzburgleitung
Forderung einer Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens vor dem BVwG
Wien (OTS) - Der EuGH kam in der Entscheidung vom 07.08.2018, C-329/17, zu dem eindeutigen und für alle österreichischen Behörden und Gerichte bindenden Ergebnis, dass Trassenaufhiebe zur Errichtung und Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie „Abholzungen zum Zweck der Umwandlungen in eine andere Bodennutzungsart“ darstellen und damit unter Anhang II Z 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie fallen (Rz 38).
Aus diesem Grund besteht ein erheblicher Ermittlungsbedarf bei dem UVP-Verfahren bezüglich der 380 kV-Salzburgleitung.
Das Bundesverwaltungsgericht ging von ca. 200 ha „echten“ Rodungen und ca. 600 ha „bloßen“ Trassenaufhieben aus.
Ausgehend von der bindenden Rechtsprechung des EuGH werden die von den Trassenaufhieben betroffenen Böden einer neuen Nutzung zugeführt, diese Waldböden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur verwendet und sind diese Waldböden infolgedessen als Rodungen gemäß Z 46 lit a Anhang 1 zum UVP-G 2000 und gemäß § 17 Absatz 1 Forstgesetz zu qualifizieren und damit den Rodungsflächen zuzuschlagen.
Die Rodungsfläche beträgt somit bei rechtlich richtiger Beurteilung rund 800 ha und nicht bloß rund 200 ha. Dies wurde in dem derzeitigen Ermittlungsverfahren jedoch zu keinem Zeitpunkt behandelt, weshalb eine Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens vor dem BVwG unumgänglich erscheint. Die Beschwerdeführer haben daher begründete Anträge bezüglich der Wiederöffnung des Verfahrens an das BVwG gestellt.
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