- 19.07.2018, 12:27:02
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- OTS0087
KORREKTUR: AK Erfolg bei Gutscheinfristen: Zu kurz gegriffen!
Internetplattform vertrieb Urlaubsgutscheine mit kurzer Verfallsfrist – AK klagte: Kurze Frist ist grobe Benachteiligung!
KORREKTUR ZU OTS_20180719_OTS0037
Utl.: Internetplattform vertrieb Urlaubsgutscheine mit kurzer
Verfallsfrist – AK klagte: Kurze Frist ist grobe
Benachteiligung! =
Wien (OTS) - KORREKTUR-HINWEIS
In OTS0037 vom 18.07.2018 muss die Firma richtig heißen Best Case
Handels GmbH (nicht: Best Cast Handels GmbH).
„Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich
Verfügbarkeit.“ Das stand auf den Urlaubsgutscheinen, die das
Unternehmen Best Case Handels GmbH über eine Internetplattform
vertrieb. Die AK hat geklagt und vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht
bekommen: Die Klausel ist rechtswidrig – die kurze Frist eine grobe
Benachteiligung.
„Grundsätzlich gelten Gutscheine 30 Jahre lang“, sagt AK
Konsumentenschützer Martin Goger. „Unter gewissen Umständen kann die
Verjährungsfrist aber verkürzt werden. Für eine Verkürzung braucht es
jedoch gute Gründe: Je kürzer die Verfallsfrist, desto triftiger muss
der Rechtfertigungsgrund sein.“
Der OGH hat sich an der bisherigen Judikatur orientiert, wonach
eine Verfallsfrist von einem bis zwei Jahren in der Regel als zu kurz
angesehen wurde. Der OGH hat auch besonders darauf hingewiesen, dass
das Unternehmen eine Benachteiligung des Gutscheinerwerbers
verhindern hätte können – möglich etwa durch eine Rückzahlung des
Kaufpreises. „Konkret bedeutet das: Es kann eine kurze Verfallsfrist
durchaus vereinbart werden, wenn der Konsument nach Ablauf dieser
Frist sein Geld zurückerhält“, so Goger.
Interessant: Das Unternehmen argumentierte, dass mit dem Kauf der
Gutscheine besonders günstige Leistungen (Übernachtungen) erworben
werden konnten. Durch die günstigen Gutscheinpreise würde die mit der
kurzen Frist einhergehende grobe Benachteiligung der Gutscheinkäufer
ausgeglichen. Dieses Preisargument hat die Gerichte jedoch nicht
überzeugt. „Nur weil Gutscheine billig gekauft werden können, heißt
das nicht, dass die Frist für die Einlösung der Gutscheine besonders
kurz bemessen werden kann“, schlussfolgert Goger.
Die AK hat noch eine weitere Klausel angefochten: „Etwaige
Gewährleistungsansprüche sind vom Konsumenten direkt an den
Leistungspartner zu richten.“ Für die AK ist die Klausel rechtswidrig
– auch hier hat sie Recht bekommen. Falls der Gutschein vom
Partnerunternehmen nicht akzeptiert wird, muss der Verkäufer dafür
einstehen, also die Internetplattform.
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