• 19.07.2018, 10:08:53
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  • OTS0037

AK Erfolg bei Gutscheinfristen: Zu kurz gegriffen!

Internetplattform vertrieb Urlaubsgutscheine mit kurzer Verfallsfrist – AK klagte: Kurze Frist ist grobe Benachteiligung!

DIESE AUSSENDUNG WURDE KORRIGIERT
NEUFASSUNG IN AUSSENDUNG OTS_20180719_OTS0087

Utl.: Internetplattform vertrieb Urlaubsgutscheine mit kurzer
Verfallsfrist – AK klagte: Kurze Frist ist grobe
Benachteiligung! =

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       --           Diese Meldung wurde korrigiert.           --
       --    Neufassung in Meldung OTS0087 vom 19.07.2018     --
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Wien (OTS) - „Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf,
vorbehaltlich Verfügbarkeit.“ Das stand auf den Urlaubsgutscheinen,
die das Unternehmen Best Cast Handels GmbH über eine
Internetplattform vertrieb. Die AK hat geklagt und vom Obersten
Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Die Klausel ist rechtswidrig – die
kurze Frist eine grobe Benachteiligung.

„Grundsätzlich gelten Gutscheine 30 Jahre lang“, sagt AK
Konsumentenschützer Martin Goger. „Unter gewissen Umständen kann die
Verjährungsfrist aber verkürzt werden. Für eine Verkürzung braucht es
jedoch gute Gründe: Je kürzer die Verfallsfrist, desto triftiger muss
der Rechtfertigungsgrund sein.“

Der OGH hat sich an der bisherigen Judikatur orientiert, wonach
eine Verfallsfrist von einem bis zwei Jahren in der Regel als zu kurz
angesehen wurde. Der OGH hat auch besonders darauf hingewiesen, dass
das Unternehmen eine Benachteiligung des Gutscheinerwerbers
verhindern hätte können – möglich etwa durch eine Rückzahlung des
Kaufpreises. „Konkret bedeutet das: Es kann eine kurze Verfallsfrist
durchaus vereinbart werden, wenn der Konsument nach Ablauf dieser
Frist sein Geld zurückerhält“, so Goger.

Interessant: Das Unternehmen argumentierte, dass mit dem Kauf der
Gutscheine besonders günstige Leistungen (Übernachtungen) erworben
werden konnten. Durch die günstigen Gutscheinpreise würde die mit der
kurzen Frist einhergehende grobe Benachteiligung der Gutscheinkäufer
ausgeglichen. Dieses Preisargument hat die Gerichte jedoch nicht
überzeugt. „Nur weil Gutscheine billig gekauft werden können, heißt
das nicht, dass die Frist für die Einlösung der Gutscheine besonders
kurz bemessen werden kann“, schlussfolgert Goger.

Die AK hat noch eine weitere Klausel angefochten: „Etwaige
Gewährleistungsansprüche sind vom Konsumenten direkt an den
Leistungspartner zu richten.“ Für die AK ist die Klausel rechtswidrig
– auch hier hat sie Recht bekommen. Falls der Gutschein vom
Partnerunternehmen nicht akzeptiert wird, muss der Verkäufer dafür
einstehen, also die Internetplattform.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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