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Gatterjagdverbot NÖ in Begutachtung: VGT kritisiert fehlendes Aussetzverbot Zuchtfasane

Jagdgatter werden zwar bis 2029 (!) verboten, dürfen aber als „Wildgehege“ weiterbestehen – VGT fordert Sicherstellung, dass nicht Jagdgatter durch die Hintertüre eingeführt werden

Wien (OTS) - Nun soll sogar in Niederösterreich, dem Mekka der Jagdgatter mit 74 an der Zahl, ein Gatterjagdverbot kommen. Im Mai 2017 von der Landesregierung angekündigt, wurde ein Gesetzesvorschlag im Juli dem Landwirtschaftsausschuss im Landtag übergeben. Der legte die Reform aber auf die lange Bank, bis schließlich der VGT Ende November 2017 das Büro der Landeshauptfrau von NÖ besetzte, um die Einhaltung des Versprechens einzumahnen. Tatsächlich winkte der Ausschuss am 7. Dezember 2017 das Gesetz durch und brachte es in Begutachtung. Am 12. Februar 2018 wird die Begutachtungsfrist enden, sodass das Gatterjagdverbot bei der ersten Landtagssitzung im März bereits beschlussfähig ist.

Zwar enthält der Gesetzestext, wie versprochen, ein Gatterjagdverbot bis 2029, allerdings dürfen die Jagdgatter in Wildgehege umgewandelt werden, dessen Bestimmungen noch durch eine Verordnung festgelegt werden sollen. Der VGT fordert, dass bereits im Gesetz klarzustellen ist, dass in diesen Wildgehegen nicht gejagt werden darf. Die Wildgehege müssen dem Tierschutzgesetz unterliegen und notwendige Bestandsreduktionen dürfen weder durch Jagd geschehen, noch dürfen Abschüsse verkauft werden. Das nö Jagdgesetz regelt bereits jetzt derartige Gehege im § 3a. Es müsste nur sichergestellt werden, dass die Nachnutzungsformen der Gatter diesem Paragraphen genügen.

Zusätzlich fordert der VGT in dieser Jagdgesetzreform ein Verbot des Aussetzens von Zuchtfasanen. Die Landesregierung machte kein Hehl daraus, dass sie das Aussetzen nur zur Stützung des Bestandes, nicht aber als Kanonenfutter für Abschießbelustigungen, dulden wolle. Dann müsse sie aber, meint der VGT, auch Nägel mit Köpfen machen. Das Aussetzen von Wildtieren muss von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig sein, die nur dann ausgestellt werden darf, wenn nachweislich ein Stützungsbedarf besteht und dieser auch durch das Aussetzen gedeckt werden kann. Zusätzlich widerspricht ein Aussetzen zur Stützung einer Bejagung innerhalb von 2 Jahren. Daher fordert der VGT eine Bestimmung, wonach innerhalb von 2 Jahren nach dem Aussetzen von Fasanen und anderen Zuchttieren dieselbe Tierart im selben Jagdgebiet nicht bejagt werden darf.

Die Stellungnahme des VGT zum Entwurf des Jagdgesetzes findet sich hier

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Kampagnenleitung
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