Gefakte Hass-Postings bei Recherche für Artikel über Facebook nicht gerechtfertigt
Wien (OTS) - Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit dem Artikel „Der ‚Journalist‘ als Nazi unterwegs“, erschienen in der Zeitschrift „Der Österreichische Journalist“ vom 26.10.2015“. Nach Ansicht des Senats verstößt der Artikel gegen Punkt 8 (Materialbeschaffung) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
In dem Artikel berichtet ein Journalist davon, dass er sieben Tage lang als Hassposter auf Facebook aktiv gewesen sei, um über seine Erfahrungen in dieser Zeit zu berichten und die Reaktionen von Facebook zu testen.
Er habe mit falschem Namen einen Account eingerichtet und Veranstaltungen erstellt wie „Benzinkanister an Syrer verteilen zur Selbstanzündung!!“ oder „Til Schweiger aus einem Flugzeug über Syrien abwerfen“, die er und seine Freundin dann mit ihren realen Profilen gemeldet hätten. Facebook habe diese Veranstaltungen jedoch nicht gelöscht. Des Weiteren habe er zu Artikeln über die Flüchtlingskrise radikale Postings veröffentlicht und beispielsweise vorgeschlagen, „Flüchtlinge, die bei Zalando bestellen und nicht bezahlen, zur Abschreckung zu erschießen“. Zudem habe er „Heil Hitler“ und „Vergast alle Flüchtlinge“ gepostet, ohne dass es eine negative Reaktion von Facebook oder eine Sperre seines Accounts gegeben habe. Zu der mit seinem realen Profil beanstandeten Veranstaltung des Fake-Profils habe er von Facebook sogar die Antwort bekommen, dass diese gemeldete Veranstaltung geprüft und festgestellt worden sei, „dass sie nicht gegen unsere Gemeinschaftsstandards“ verstoße. Ein von dem Fake-Profil gemeldeter Porno sei hingegen innerhalb weniger Stunden gelöscht worden.
Eine Leserin kritisiert, dass es journalistisch unverantwortlich sei, dass ein Journalist „sieben Tage lang im Netz als rechter Hetzer unterwegs“ gewesen sei.
Der Chefredakteur des betroffenen Mediums hat dem Presserat gegenüber erklärt, dass es aus seiner Sicht notwendig gewesen sei, einen Fake-Account anzulegen, weil der Journalist nur dadurch feststellen hätte können, wie schnell Facebook reagiere und auf welche Weise der Poster über die Löschung informiert werde. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil Facebook die Kommentare nicht gelöscht habe. Dem Journalisten sei bekannt gewesen, dass bereits mehrfach über dieses Thema berichtete wurde, dieser habe aber eine eigenständig recherchierte Geschichte bringen wollen.
Der Senat ist der Auffassung, dass die verdeckte Recherche in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist und unlautere Methoden angewandt wurden. Aufforderungen zum Mord wie „Til Schweiger aus einem Flugzeug über Syrien abwerfen“ bewertet der Senat als unzulässig.
Die verdeckte Recherche ist hier nach Auffassung des Senats nicht durch öffentliche Interessen getragen.
Auf der einen Seite ist die Problematik, dass Facebook Hasspostings, wenn überhaupt, nur sehr zögerlich löscht, bereits seit Längerem bekannt, sodass durch die verdeckte Recherche keine neuen Informationen gewonnen wurden. Auf der anderen Seite erachtet der Senat die veröffentlichten Postings, wie den Aufruf zum Mord oder die Hetze gegen gewisse Personengruppen, aber auch als unverhältnismäßig. Beim Einsatz verdeckter Recherchemethoden ist deren Verhältnismäßigkeit stets genau zu prüfen. Der Schaden, den diese Postings bewirken können, wiegt nach Meinung des Senats ungleich schwerer als der Erkenntnisgewinn der Leser aus dem Artikel.
Der Artikel verstößt daher gegen Punkt 8 (Materialbeschaffung) des Ehrenkodex für die österreichische Presse, wonach bei der Beschaffung von journalistischem Material keine unlauteren Methoden angewendet werden dürfen.
Der Senat fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig in dem betroffenen Medium zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel oder ein journalistisches Verhalten den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der Zeitschrift „Der Österreichische Journalist“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Zeitschrift „Der Österreichische Journalist“ hat sich der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.
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