Generali Service-Tipp: Schneeräumung und Streupflicht im Winter
Hauseigentümer haften für nicht geräumte Wege. Stürze auf Glatteis oder Schnee können Geldstrafen und teure Haftungsklagen zur Folge haben.
Wien (OTS) - Jahr für Jahr verletzen sich in Österreich über tausend Personen durch Stürze auf glatten oder rutschigen Gehsteigen so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen. Daher appelliert die Generali an Grundstücks- und Hausbesitzer, ihre Streu-und Schneeräumungspflicht zu beachten. Bei Nichteinhalten des Winterdienstes drohen dem Eigentümer Geldstrafen sowie Haftungsklagen, wenn sich Passanten in Folge der vernachlässigten Pflichten verletzen.
Winterdienst mitunter mehrmals täglich notwendig
In der Zeit von 6 bis 22 Uhr haben Eigentümer von Grundstücken, welche im Ortsgebiet liegen und an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, dafür Sorge zu tragen, dass Gehwege und Gehsteige grundsätzlich in ihrer gesamten Breite frei von Schnee und Glatteis sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter entsprechend zu räumen und zu bestreuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht.
Bei anhaltenden Schnee- bzw. gefrierenden Regenfällen ist ein einmaliger Winterdienst morgens nicht ausreichend. Dieser hat mehrmals am Tag zu erfolgen. Eine ununterbrochene Schneeräumung und Streuung ist jedoch nicht zumutbar.
Einen Mieter oder Pächter treffen diese Pflichten nur, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Verantwortung beim Vermieter oder Verpächter als Eigentümer.
Geldstrafen und Haftungsklagen bei Vernachlässigung der Räumungspflicht
Eine Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche eine Geldstrafe nach sich zieht. Wenn darüber hinaus jemand zu Schaden kommt, kann dies neben einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung auch Schadenersatzpflichten zur Folge haben.
Christoph Zauner, Leiter Kundensegment Retail und Corporate der Generali, verdeutlicht: „Wird eine objektive Verletzung der Schneeräumungs- und Streupflicht nachgewiesen, reicht zur Deckung des Schadens eine bloße Privathaftpflicht im Rahmen der Haushaltversicherung nicht aus. Dazu ist eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz bzw. eine Betriebshaftpflichtversicherung bei Schneeräumungsunternehmen erforderlich. Zur Abwehr etwaiger strafrechtlicher Vorwürfe ist darüber hinaus eine Rechtsschutzversicherung notwendig.“
Was ist im Schadensfall zu tun?
Kommt ein Fußgänger durch einen vereisten oder rutschigen Gehsteig zu Schaden, können Zeugen helfen, Unfallhergang und -ursache zu bestätigen. Auch Fotos sind für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen von Nutzen. „Besonders wichtig ist, dass sowohl der Grundstücksbesitzer als auch der Geschädigte den Schaden so rasch wie möglich der Versicherung melden. Bei der Generali kann dies auch via Website oder Generali Schaden App erfolgen“, erklärt Christoph Zauner.
Ereignet sich ein Unfall zwischen 22 und 6 Uhr und somit in der Zeit, in der die Räumungspflicht für Hausbesitzer nicht besteht, ist dieser trotzdem haftbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Gehsteig bereits in den Stunden vor 22 Uhr nicht von Schnee und Eis befreit wurde.
Vorsichtsmaßnahmen für Fußgänger
Bei starkem Schnee und Glatteis tragen auch Fußgänger Verantwortung. So kann dem Passanten bei einem Unfall auf Grund von ungeeignetem Schuhwerk eine Teilschuld angelastet werden. Folgende Vorsichtsmaßnahmen verringern die Unfallgefahr bei Schnee und Glatteis:
1. Festes Schuhwerk mit geeignetem Profil tragen.
2. Langsam, mit kleinen Schritten vorwärtsbewegen.
3. Niemals die Hände in die Jacken- oder Hosentaschen stecken. Um das Gleichgewicht auszugleichen oder einen Sturz abzufangen bedarf es freier Hände.
Hinweis:
Bei diesem Text handelt es sich um eine unverbindliche Basisinformation für Medienvertreter, jedoch nicht um ein Angebot, eine Aufforderung oder eine Empfehlung zum Kauf von Versicherungsprodukten. Informationen über Produkte und Services sind verkürzt bzw. vereinfacht dargestellt – die genaue Definition und der Umfang des Versicherungsschutzes sind in den jeweiligen Vertragsgrundlagen festgehalten. Die in diesem Text dargelegten Fakten und Informationen sind möglichst aktuell, können sich aber in der Zukunft ändern. Sowohl die Generali Gruppe als solche als auch ihre Organe, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und sonstige für die Generali Gruppe tätige Personen lehnen jede ausdrückliche oder implizite Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Informationen ab.
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