- 30.10.2015, 13:51:10
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- OTS0185 OTW0185
Polizeiliche Information: Meisterschaftsspiel SK Rapid Wien - Sturm Graz
Wien (OTS) - Kundmachung der Verordnungen
-Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen gem. § 41/1 SPG und
-Bekanntgabe eines Sicherheitsbereiches bei Sportgroßveranstaltungen
gem. § 49a SPG
Anlässlich des am 31.10.2015 im Wiener Ernst-Happel-Stadion
stattfindenden Meisterschaftspiels SK Rapid Wien gegen Sturm Graz
wird die erlassene Verordnung über den Sicherheitsbereich, sowie die
erlassene Verordnung zur Durchsuchungsanordnung bei
Großveranstaltungen im Anhang kundgemacht.
V E R O R D N U N G
der Landespolizeidirektion Wien
Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBL.1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Wiener Praterstadion, Ernst
Happel Stadion
in 1020 Wien, Meiereistraße 7 ist für die Dauer des
Meisterschaftsspiel zur Bundesliga zwischen SK Rapid Wien und Sturm
Graz am 31.10.2015 nur jenen Menschen gestattet, die ihre Kleidung
und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.
§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen, die den
Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen.
§ 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse
durchsuchen zu lassen, sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt zur
Veranstaltung auszuschließen.
§ 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gem. § 50 SPG von
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zwangsweise
durchgesetzt werden.
§ 5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem
Bund besteht aus diesem Grund nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der
Veranstaltungsstätte) in Kraft.
Wien am, 27.10.2015 Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl eh.
V E R O R D N U N G
der Landespolizeidirektion Wien
Gemäß § 49a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl. 1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Das Ernst-Happel-Stadion in 1020 Wien, Meiereistraße 7, sowie
der Bereich
Mauer / Zaun der Krieau parallel der U-Bahn Trasse Richtung U-Bahn
Station Messe - nördliche Begrenzungsmauer / Zaun verlaufend unter
der U-Bahn Trasse zur Vorgartenstraße - Querung der Vorgartenstraße -
linke Gebäudefront entlang der Vorgartenstraße bis Olympiaplatz -
Querung Olympiaplatz bis Stadioncenter - Hausfront des Stadioncenters
entlang parallel zur U-Bahn Trasse bis Marathonweg - Querung der
Fahrbahn und des Gehsteiges Richtung Stadionbad - linker
Begrenzungszaun parallel der U-Bahn Trasse bis Absperrung
Trainingsplätze - Zaun entlang der Trainingsplätze gegenüber Sektor E
- Verlauf des Zaunes des Stadionbades bis zur Hauptallee - Querung
der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Süden bis südliches Fahrbahnende
- Prater Hauptallee Richtung Praterstern bis über die Meiereistraße -
Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Stadion -Verlauf des
linkseitigen Zaunes bis Schrankenanlage Einfahrt Krieau - Querung der
Zufahrtsstraße - Zaun entlang Meiereistraße 3 bis Einfahrt
Trabrennverein Krieau - Zaun entlang bis U-Bahn Station Stadion
wird zum Sicherheitsbereich erklärt.
§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere
wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit
oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren
Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im
Anwendungsbereich der Verordnung gefährliche Angriffe unter Anwendung
von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und
ihm das Betreten desselben zu verbieten.
§ 3. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes,
dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt,
begeht gemäß § 84 Abs. 1 Zi. 5 Sicherheitspolizeigesetz eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00
Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von
bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 4. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 31.10.2015 um 09:00 Uhr in Kraft und
tritt am 31.10.2015,
24:00 Uhr, außer Kraft.
Wien am, 27.10.2015 Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl eh.
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