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Grüne/Johann zur Causa HCB: „Rechtsgutachten: Blaukalk-Behandlung hätte in dieser Form nicht genehmigt werden dürfen“

Behörde hätte der Frage einer UVP-Pflicht nachgehen müssen; Landesregierung als Abfallwirtschaftsbehörde wäre für „emissionsneutrale“ Kapazitätserweiterung zuständig gewesen

Klagenfurt (OTS) - "Wietersdorfer hat 2010 die behördliche Abkürzung gewählt, um rechtzeitig die notwendigen Genehmigungen zu bekommen, damit der Blaukalk dort verarbeitet werden konnte. Die unbedingt nötige Behandlererlaubnis bekam man vom Amt der Kärntner Landesregierung innerhalb kürzester Zeit durch ein einfaches Anzeigeverfahren", sagt LAbg. Michael Johann von den Grünen.

Die vom Grünen Landtagsklub beauftragte Gutachterin Univ.-Prof. MMag. Dr. Schulev-Steindl von der Karl-Franzens-Universität Graz bestätigt, dass die Behörde jedoch in diesem Fall ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchführen hätte müssen. Mit dem einfacheren Anzeigeverfahren hat man insbesondere den NachbarInnen, der Umweltanwaltschaft und NGOs ihre Parteistellung entzogen und somit das Verfahren zu Lasten der Öffentlichkeitsbeteiligung und zu Gunsten Wietersdorfs wesentlich beschleunigt.

Johann erklärt die Hintergründe: "Wietersdorf hatte im Herbst 2010 Stress, um zum Behandlernachweis für Blaukalk zu gelangen, weil dieser die Voraussetzung für die Teilnahme am Bieterverfahren zur Sanierung der Donauchemie war. Nachdem das Blaukalkprojekt aber seit 2004 für Wietersdorf ein Thema war, kann der Zeitdruck nicht als Ausrede dienen, dass hier durch die Umgehung eines Genehmigungsverfahrens die betroffenen AnrainerInnen um ihre Rechte als Partei gebracht wurden."

Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass die Behörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch der Frage einer UVP-Pflicht nachgehen hätte müssen, da die Anlage nur für 20.000 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr genehmigt war, aber in den Jahren 2013 und 2014 zusätzlich zu den thermisch verbrannten Abfallmengen 37.864 Tonnen bzw. 36.977 Tonnen Blaukalk eingesetzt wurden.

Auch wäre für eine "emissionsneutrale" Kapazitätserweiterung um zehn Prozent nicht die BH St. Veit als Gewerbebehörde, sondern die Landesregierung als Abfallwirtschaftsbehörde zuständig gewesen. Johann fordert, dass die Abteilung 7 als Oberbehörde den Bescheid der BH St Veit über die Kapazitätserhöhung für nichtig erklärt, da dieser von einer unzuständigen Behörde stammt.

(Schluss)

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