- 26.05.2015, 19:19:51
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Semmering-Basistunnel neu kann unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen gebaut werden
Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden gegen das Vorhaben im Kern abgewiesen
Utl.: Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden gegen das Vorhaben im
Kern abgewiesen =
Wien (OTS) - Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass über die
Beschwerden zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" entschieden
wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchführung eines
ergänzenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung
fest, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgestellten
Mängel im ursprünglichen Bescheid zur Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) vom BMVIT als UVP-Behörde im fortgesetzten Verfahren behoben
wurden. Die Ermittlungsergebnisse der behördlichen Entscheidungen
wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch das
Bundesverwaltungsgericht einer neuerlichen Überprüfung unter
Beiziehung von Sachverständigen unterzogen. Das
Bundesverwaltungsgericht schließt sich den behördlichen
Ermittlungsergebnissen an.
Der Senat bestehend aus drei Richterinnen und Richtern unter dem
Vorsitz von Dr. Werner Andrä hat entschieden, dass der
"Semmering-Basistunnel neu" unter Einhaltung der vorgeschriebenen und
zum Teil abgeänderten bzw. erweiterten Auflagen gebaut werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung unter
anderem wie folgt:
• Zusätzlich zum europäischen Interesse ergab das
Ermittlungsverfahren ein begründetes österreichisches Interesse an
der Projektverwirklichung. Selbst wenn man davon ausgehen sollte,
dass die Erklärung zur Hochleistungsstrecke und zur
Hochgeschwindigkeitszugstrecke für sich allein (noch) nicht zur
Begründung des öffentlichen Interesses ausreichend ist, hat das
Ermittlungsverfahren ein evidentes öffentliches Interesse
dokumentiert. Auch mit dem Vorbringen, wonach die Verkehrsprognosen
mangelhaft und insbesondere zu hoch angesetzt seien, gelingt es den
beschwerdeführenden Parteien nicht, das öffentliche Interesse am
verfahrensgegenständlichen Vorhaben in Zweifel zu ziehen.
• Zu der von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen falschen
Berechnung der Bergwassermengen ist festzuhalten, dass der
Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie ausführte, dass die
Untersuchungen der Einreichunterlagen dem Stand der Technik
entsprechen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass das
Zusammenspiel aller erforderlichen Eingangsdaten ein plausibles und
nachvollziehbares hydrogeologisches Modell ergeben hätte.
• In den Auflagen des aktuellen UVP-Bescheids sind umfangreiche
Maßnahmen zur Verhinderung von Wasserzutritten, zur Schonung des
Bergwasserkörpers und aus tunnelbautechnischen Gründen
vorgeschrieben, die wesentlich dazu beitragen werden, dass die
Auswirkungen auf den Grund-/Bergwasserkörper möglichst gering
gehalten werden. Möglichen Beeinträchtigungen von Wasserversorgungen
wird durch die Schaffung von Ersatzwasserversorgungen
entgegengewirkt.
• Aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für Naturschutz
sind für das erkennende Gericht erhebliche Auswirkungen
auszuschließen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wäre selbst bei
negativem Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung wegen
überwiegenden öffentlichen Interesses am Vorhaben jedenfalls zu
erteilen gewesen.
• Im Verfahren wurde klargestellt, dass nur die Semmeringbahn selbst
- ohne die umgebende Landschaft - UNESCO-Welterbe ist. Im
Umweltverträglichkeitsgutachten wurden aber auch die Auswirkungen auf
die "umgebende Landschaft" eingehend begutachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Anhörung von Sachverständigen
die Auflagen der abfallrechtlichen Genehmigung sowie der
wasserrechtlichen Bewilligung des Landes Steiermark, der
wasserrechtlichen Bewilligung des Landes Niederösterreich sowie die
naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft
Neunkirchen abgeändert bzw. ergänzt. Konkret wurden die in den vom
VwGH aufgehobenen Bescheiden zweiter Instanz enthaltenen
Auflagenänderungen und Ergänzungen eingehend geprüft und sind
unverändert vorzunehmen.
Grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in dem Verfahren nicht
gestellt, eine ordentliche Revision wurde daher nicht zugelassen.
Die Details zum umfassenden Erkenntnis sind ab 28. Mai 2015 auf der
Website des BVwG unter www.bvwg.gv.at abrufbar.
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