AMS: Arbeitslosengeld-Sperren im Jahr 2014 gesunken
Zahl der Sanktionen ging um 4.105 oder 3,9% auf 101.190 zurück - Weniger Sperren wegen Missbrauchs trotz Zunahme der Arbeitslosigkeit
Wien (OTS) - Die Zahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist im Vorjahr wieder gesunken. 2014 gab es insgesamt 101.190 sogenannte Sperren, um 4.105 oder 3,9 Prozent weniger als 2013. Nur etwa 14 Prozent dieser Sperren betrafen die eigentlichen "Missbrauchsfälle" (nach §9 und §10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes/ALVG). Dies ist insofern bemerkenswert, als die Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen (mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos) 2014 um 35.800 oder 4% auf gesamt rund 922.000 angestiegen ist.
Konkret gab es somit 13.538 (minus 2.278 bzw. -14,4%) Sperren wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme (nach § 10 ALVG). In einem solchen Fall wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. Bei gänzlicher Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 ALVG) kann das Arbeitslosengeld auch ganz gestrichen werden. Das kam 2014 in 197 Fällen vor (minus 150 bzw. 43,2 %).
"Wie auch immer wieder in der Vergangenheit beobachtet, sinken bei schwacher Konjunktur auch die Sanktionen. Durch das höhere Arbeitskräfteangebot gab es 2014 für die Betriebe mehr gut geeignete und auch motivierte Bewerberinnen und Bewerber. Dadurch gab es weniger Rückmeldungen, die Anhaltspunkte für etwaige Sanktionen wegen Missbrauchs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gegeben hätten", so Johannes Kopf, Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich.
56 Prozent der Sanktionen wurden 2014 wegen Versäumnis eines Kontrolltermins (§ 49 ALVG) verhängt. Bleiben Jobsuchende dem vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 56.844 Mal (plus 790 bzw. 1,4%) der Fall.
30 Prozent der sogenannten Sperren betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 30.611 Personen betroffen, um 2.467 oder 7,5% weniger als noch 2013.
Zum längeren Zeitvergleich: Während im Jahr 2011 rund 104.000 Sanktionen ausgesprochen wurden, sank dieser Wert 2012 auf rund 98.900 und stieg im Jahr 2013 wieder auf rund 105.000 Fälle an.
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