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Sozialausschuss - Keck: Assistenz- und Therapiehunde endlich gesetzlich definiert

Qualitätssicherung durch Definition und Gutachten von Sachverständigen

Wien (OTS/SK) - Was ein Assistenzhund und was ein Therapiehund ist und welche Kriterien sie erfüllen müssen, um aus öffentlichen Mitteln gefördert zu werden, wird künftig gesetzlich geregelt. "Nach jahrelangen Gesprächen und intensivem Bemühen der sozialdemokratischen Fraktion ist es nun endlich gelungen, die Begriffe 'Assistenzhund' und 'Therapiehund' gesetzlich zu definieren und damit zur Qualitätssicherung beizutragen", freut sich SPÖ-Tierschutzsprecher Dietmar Keck heute, Mittwoch, anlässlich der im Sozialausschuss beschlossenen Novelle. ****

Bisher wurde nur der Begriff des Blindenführhundes klar definiert. In der Novelle des Bundesbehindertengesetzes soll nun laut Regierungsvorlage auch die Definition eines Assistenzhundes geregelt werden, genauer gesagt, welche Kriterien ein Assistenzhund erfüllen muss, um mit öffentlichen Mitteln gefördert zu werden. Assistenzhunde sind demnach alle speziell geschulten Hunde, auch Service- und Signalhunde, die Menschen mit Behinderung im Bereich Mobilität unterstützen oder für spezielle Hilfestellungen ausgebildet werden, beispielsweise zur Warnung bei Epilepsieanfällen. Voraussetzung für die Bezeichnung "Assistenzhund" ist ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, denen mindestens eine Person mit einschlägiger Behinderung angehören muss.

Keck will mit einem Abänderungsantrag noch einen Schritt weiter gehen und auch Therapiehunde in die Novelle integrieren: "Zwar tun Therapiehunde im Regelfall nicht ständig beim selben Menschen Dienst wie Assistenzhunde, sie müssen jedoch beinahe dieselben Anforderungen erfüllen, nämlich gesundheitliche Eignung, entsprechendes Verhalten der Umwelt gegenüber und Unterordnung. Daher braucht es auch im Bereich der Therapiehunde Maßnahmen zur Qualitätssicherung, um eine gewinnbringende Hilfestellung für Menschen mit Behinderung in therapeutischen Settings zu gewährleisten", erläutert Keck.

Therapiehunde arbeiten immer mit einer festen Bezugsperson, im Regelfall dem/der Halter/in, und bieten die größten Verwendungsmöglichkeiten für HundehalterInnen mit medizinischer oder therapeutischer Ausbildung. Laut Abänderungsantrag soll der Therapiehund wie folgt definiert werden: "Der Therapiehund ist ein Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil eines therapeutischen Konzepts." Voraussetzung für die Bezeichnung als "Therapiehund" soll künftig die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen werden. (Schluss) bj/rp

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