- 27.03.2014, 12:02:50
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- OTS0169 OTW0169
Fatales Signal aus Luxemburg: EuGH gegen ein offenes Internet
Provider müssen Zugang zu urheberrechtswidrig angebotenen Inhalten sperren, EuGH legt damit Grundstein für Zensurinfrastruktur des Internets - Folgen noch nicht absehbar
Utl.: Provider müssen Zugang zu urheberrechtswidrig angebotenen
Inhalten sperren, EuGH legt damit Grundstein für
Zensurinfrastruktur des Internets - Folgen noch nicht absehbar =
Wien (OTS/PWK195) - Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat
heute in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass
Internetprovider unter bestimmten Bedingungen den Zugang zu Websites
für ihre Nutzer sperren müssen.
Provider seien Vermittler für den Zugang zu urheberrechtlich
geschützten Werken. Dies völlig unabhängig davon, ob sie auch für das
Anbieten dieser Werke Dienstleister sind. Somit sind sie
verpflichtet, den Zugang zu bestimmten Inhalten wirksam zu
unterbinden.
Der EuGH lässt damit völlig außer Acht, dass es durch die
E-Commerce-Richtlinie ein sinnvoll gestuftes Haftungsregime der
Provider gibt, das aus gutem Grund reine Accessprovider von der
Haftung für abgerufene Inhalte freistellt.
Bis heute war diese Haftungsfreistellung in der EU die Grundlage
für ein freies Internet für freie Bürger der Europäischen Union.
Ab heute genügt nun das Vorbringen, dass man über irgendeinen
Internetzugangsdienst urheberrechtlich illegal angebotene Inhalte
abrufen kann um diesen Dienst zu verpflichten, den Zugang zu diesen
Inhalten zu sperren.
Dazu Günther Singer, Obmann des Fachverbandes Telekom/ Rundfunk in
der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): "Wie weitreichend solche
Sperrverpflichtungen gehen können, ist noch nicht abzusehen, aber
Maßnahmen in einigen Ländern außerhalb der EU zeigen, dass hier
einiges zu befürchten ist - ein trauriger Tag für eine offene und
pluralistische Informationsgesellschaft."
Die Provider haben nun die Pflicht, wirksame Maßnahmen zu
ergreifen, um Zugriffe auf illegale Angebote wie kino.to zu
verhindern oder zumindest zu erschweren. Dies müssen Sie auch dann
tun, wenn die die Sperre fordernden Rechteinhaber (wie z.B.
Filmgesellschaften) keine konkreten Sperrmaßnahmen vorschlagen.
Der Ball liegt damit bei den Providern, die von sich aus zusehen
müssen, dass sie wirksame Sperrmaßnahmen einrichten, wenn es zu Rügen
der Rechteinhaber kommt. Erst im Nachhinein kann gerichtlich
festgestellt werden, ob die Maßnahmen ausreichend waren oder der
Provider strengere Sperrmaßnahmen hätte ergreifen müssen und sich
deshalb eventuell schadensersatzpflichtig macht.
Diese Aufgabe ist für die Provider nur schwer zu lösen, weil diese
Maßnahmen zwar wirksam sein müssen, aber auch streng zielorientiert
in dem Sinne, dass die Nutzer dadurch nicht in ihrer
Informationsfreiheit eingeschränkt werden dürfen, wie der EuGH
unterstreicht. Das ist schön gesagt, aber in der Praxis ist diese
Abwägung für die Provider nur schwer durchführbar. (JR)
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