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GPA-djp-Katzian: Alles spricht für vermögensbezogene Steuern

Industrie solle ihren wirtschaftsfeindlichen Kurs aufgeben

Wien (OTS/ÖGB) - "Die aktuelle von AK-Präsident Kaske präsentierte Studie der Universität Linz und auch die heute präsentierten Daten der Volkshilfe zeigen, dass jetzt die Zeit reif ist für die höhere Besteuerung von Vermögen in Österreich, um eine deutliche Entlastung des Faktors Arbeit über eine Lohn- und Einkommenssteuersenkung möglich zu machen. Nicht die Besteuerung der Vermögen der Superreichen ist wirtschaftsfeindlich und standortgefährdend, sondern die übergroße Belastung von Arbeitseinkommen", so der Vorsitzende der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp), Wolfgang Katzian.

"Auch wenn es die Vertreter der heimischen Wirtschaft noch so oft wiederholen, das Argument, dass Vermögenssteuern den Mittelstand belasten, ist falsch. Eine Besteuerung großer Vermögen würde die große Mehrheit der ÖsterreicherInnen überhaupt nicht betreffen. Die Studie der Universität Linz bestätigt, dass die Vermögenssteuer selbst mit geringen Steuersätzen und hohen Freibeträgen mehrere Milliarden an Einnahmen bringen kann und dabei nur fünf bis maximal acht Prozent der Bevölkerung trifft. Man würde Vermögenswerte besteuern, die keinen Beitrag zur wirtschaftlichen Dynamik liefern, sondern im Gegenteil in den Kreislauf von Spekulation gepumpt werden, was schon genug Schaden angerichtet hat. Die unbestritten notwendige und im Regierungsübereinkommen versprochene Entlastung der unselbständig Beschäftigten kann nicht durch neue Belastungen der gleichen Gruppe finanziert werden. Damit die Wirtschaft wieder Wachstumsraten erreicht, die das Budget nachhaltig entlasten, bräuchte es eine Abkehr von der einseitigen Austeritätspolitik in Europa, um die Kaufkraft zu stärken. Die Finanzierung über vermögensbezogene Steuern ist der einzig ökonomisch und sozial vertretbare Weg, dieses zentrale Vorhaben im Steuersystem zu finanzieren", so Katzian abschließend.

Offenlegung gemäß Mediengesetz, § 25, unter www.oegb.at/offenlegung

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