U-Bahn-Überfall: Gewerkschaft vida fordert mehr Eisenbahnaufsichtsorgane
Hebenstreit: Bahnen müssen gesetzliche Verpflichtung erfüllen - Videoüberwachung nicht ausreichend - nur Menschen können Menschen schützen Hebenstreit: Bahnen müssen gesetzliche Verpflichtung erfüllen - Videoüberwachung nicht ausreichend - nur Menschen können Menschen schützen
Wien (OTS/ÖGB) - "Der heute in den Medien berichtetet Überfall auf einen 18-jährigen in der Wiener U-Bahn hätte erst gar nicht passieren dürfen", kritisiert Roman Hebenstreit, Vorsitzender der Sektion Verkehr in der Gewerkschaft vida. Offensichtlich bestehe aber ein Mangel an entsprechend ausgebildeten Aufsichtsorganen. Gemäß Eisenbahngesetz Paragraph 30 haben nämlich die Eisenbahnverkehrsunternehmen - auch die U-Bahn ist ein solches - mit sogenannten Eisenbahnaufsichtsorganen in ausreichender Zahl für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Zügen, Stationen sowie den Stations-und Bahnhofsvorplätzen zu sorgen, sagt Hebenstreit. ****
"Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass die Abschreckung durch Video-Überwachung alleine nicht ausreichend ist. Nur Menschen vor Ort und nicht Kameras können Menschen wirksam schützen", betont der vida-Gewerkschafter: "Dass Täter anhand von Videoaufzeichnungen irgendwann einmal ausgeforscht werden könnten, nützt traumatisierten Opfern von Aggressionen und Gewalt reichlich wenig. Gewalt muss vielmehr durch sichtbare und gut ausgebildete Aufsichtsorgane, die gezielt helfen und Täter auch festnehmen können, verhindert werden", so Hebenstreit.
"Schließlich hat sich der Gesetzgeber ja etwas dabei gedacht, wenn er den Betreibern eine ausreichende Zahl an Eisenbahnaufsichtsorganen vorschreibt. Die Unternehmen sind deshalb aufgefordert, die gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu erfüllen und sich nicht mit der Videoüberwachung - die zudem nicht flächendeckend in den Zügen vorhanden ist - herauszureden", bekräftigt Hebenstreit.
§ 30. Eisenbahngesetz, Eisenbahnaufsichtsorgane (Gesetzestext)
"(1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist.
(2) Die Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen. Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Befugnisse als nicht mehr geeignet erweisen, sind unverzüglich abzuberufen; dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald als möglich vorzuführen."
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