• 14.05.2013, 09:13:34
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VKI: Unzulässige Klauseln bei Mobilfunkanbieter yesss!

OLG Wien: Neun von elf Klauseln sind rechtswidrig

Utl.: OLG Wien: Neun von elf Klauseln sind rechtswidrig =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen
die yesss! Telekommunikation GmbH. Dabei ging es um zahlreiche
rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Unternehmens, wie z.B. Regelungen über einseitige Vertragsänderungen
oder intransparente Preise. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien)
legte nun eine Entscheidung vor und erklärte neun von elf Klauseln
für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Preisschlacht in der heiß umkämpften Mobilfunk-Branche findet
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom-Unternehmen oft
ihren Niederschlag. Während Anbieter mit "günstigsten Tarifen" oder
"Null-Euro-Handys" werben, scheinen unerwartete Kosten und
Vertragsbestimmungen oft erst im Kleingedruckten auf. Bei genauerer
Betrachtung hält jedoch nicht jede Klausel einer rechtlichen Prüfung
stand - so auch mehrere Klauseln in den AGB der yesss!
Telekommunikation GmbH.

"Telekom-Anbieter dürfen gesetzlich vorgeschriebene Rechte, wie
etwa die Möglichkeit zur kostenlosen Kündigung bei Vertrags- und
Entgeltänderungen, vor ihren KundInnen nicht verschleiern", erklärt
dazu Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI.

Bereits im Frühjahr 2012 hat der VKI die Klauseln von yesss! im
Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geprüft und insgesamt elf
Klauseln abgemahnt. Da daraufhin keine ausreichende
Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte der VKI Verbandsklage
ein. Während das Handelsgericht Wien (HG Wien) lediglich vier
Klauseln für gesetzwidrig erachtete, bessert das OLG Wien jetzt
zugunsten der KonsumentInnen nach: Neun von elf Klauseln werden im
aktuellen Urteil als gesetzwidrig angesehen.

Zwei der unzulässigen Klauseln betreffen dabei die mangelhafte
Preistransparenz. Außerdem bekräftigt das OLG Wien in seinem Urteil
auch den gesetzlich fixierten Anspruch auf eine kostenlose Rechnung
in Papierform. Eine Rechnungslegung ausschließlich in elektronischer
Form kann KundInnen nicht aufgezwungen werden.

Weiters hatte yesss! versucht, "Zu-wenig-Telefonierer"
loszuwerden, indem in den AGB festgeschrieben wurde, dass nach sechs
Monaten ohne Umsätze der Anschluss eines Kunden deaktiviert werden
kann. Diesem unerwünschten Rauswurf schob das OLG Wien einen Riegel
vor.

In so gut wie allen AGB von Telekom-Anbietern findet sich eine
Regelung für einseitige Vertrags- und Entgeltänderungen, so auch in
den AGB von yesss!. Hier wurde eine Klausel, die weder eine
schriftliche Benachrichtigung des Teilnehmers über die Änderungen
vorsieht, noch einen Hinweis, dass eine kostenlose Kündigung erfolgen
kann, als gesetzwidrig erachtet.

Das vollständige Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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