• 22.02.2013, 11:00:50
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Adoption: Bischofskonferenz befürchtet Umdeutung von Familienbild

Kardinal Schönborn und Familienbischof Küng: EGMR-Urteil über Adobtionsrecht homosexueller Paare bereitet Sorge um das Kindeswohl

Utl.: Kardinal Schönborn und Familienbischof Küng: EGMR-Urteil über
Adobtionsrecht homosexueller Paare bereitet Sorge um das
Kindeswohl =

Wien -St. Pölten, 22.02.13 (KAP) Mit Sorge um das Kindeswohl
reagiert die Österreichische Bischofskonferenz auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR)
über das Adoptivrecht homosexueller Paare. Dieses Urteil "müssen wir
wohl zur Kenntnis nehmen, betrachten es aber mit Sorge", halten
Kardinal Christoph Schönborn und Bischof Klaus Küng in einer
gemeinsamen Stellungnahme am Freitag fest. Problematisch am Urteil
sei, dass "es eine weitere Entwicklung in Richtung Umdeutung des
Familienbildes vorzeichnet".

Der Vorsitzende der Bischofskonferenz betont gemeinsam mit
Familienbischof Küng, "dass jeder Mensch seine Würde hat und dass
seine Einstellungen, Überzeugungen, Qualitäten, auch seine sexuelle
Orientierung zu respektieren sind." Wenn man jedoch die "an sich
richtige Forderung, jede Art von Diskriminierung zu unterbinden",
auf das Familienrecht übertrage, "nimmt man bedenkliche Konsequenzen
in Kauf", so Kardinal Schönborn und Bischof Küng. Sie halten
wörtlich fest: "Zentral muss es in dieser Frage immer um das
Kindeswohl gehen. Die Identität jedes Menschen ist mit dem eigenen
Vater und der eigenen Mutter untrennbar verknüpft. Und das Kind
leidet am meisten, wenn Familien zerbrechen oder wenn es nicht in
der Geborgenheit der Familie im Sinne der Ehe zwischen Vater und
Mutter aufwachsen kann."

Die Bischofskonferenz reagiert damit auf das am Dienstag getroffenen
Urteil des EGMR, in dem Österreich für die Regelung bei
Stiefkinder-Adoption durch homosexuelle Paare gerügt wurde. Die 17
Richter der Großen Kammer des EGMR stellten fest, dass die in
Österreich geltende Rechtslage homosexuelle Paare aufgrund ihrer
sexuellen Orientierung im Vergleich zu unverheirateten
heterosexuellen Paaren hinsichtlich des Adoptionsrechts ungerecht
behandelt. Gleichzeitig argumentierten die Richter, dass sich das
Adoptionsrecht homosexueller Paare jedoch nicht aus dem Recht auf
Ehe ableiten lässt.

(forts. mgl.) pwu/gpu/

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