Zum Inhalt springen

Psychotherapeuten schlagen Alarm

Verschärfung der Mitteilungspflicht im neuen Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz gefährdet Arbeit mit Schutzbedürftigen

Wien (OTS) - Das Bundesgrundsatzgesetz zur öffentlichen Jugendwohlfahrt soll neu formuliert werden.
Die Schwerpunkte dieser Gesetzesinitiative betreffen u. a. die Neuformulierung der Mitteilungspflichten bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen.
Die angedachte Neuerung sieht eine weitreichende Verschärfung der Mitteilungspflicht auf psychosoziale Einrichtungen und Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendwohlfahrt) und der Staatsanwaltschaft sowie Gerichten vor.

Ohne Verschwiegenheit keine Offenheit

Verschwiegenheit im Behandlungs- und Beratungskontext ist vielfach die Voraussetzung dafür, dass sich Betroffene überhaupt an die Jugendwohlfahrt wenden und eine Gefährdungsabklärung beginnen kann. Verschwiegenheit ist dabei ein zentraler Faktor, der die Mitteilung vertraulicher Inhalte erst ermöglicht.

Das gilt ganz besonders für die Psychotherapie, aber auch für andere Behandlungs- und Beratungsleistungen. Eine der wichtigsten Grundlagen für psychotherapeutisches Arbeiten ist das Wissen der Patienten um die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen. PsychotherapeutInnen sind darauf angewiesen, dass sie ihren KlientInnen einen vertrauensvollen Umgang mit Informationen zusichern können, da KlientInnen sich nur dann anvertrauen, wenn sie auch auf die Schweigepflicht vertrauen können.

Auskunftspflicht ohne Möglichkeit der Interessenabwägung verunmöglicht Gefährdungsabklärung

Besonders bei Gewalt- oder Missbrauchsverdacht im familiären Kontext ist eine sorgsame Gefährdungsabklärung durch psychosoziale Berufe, ohne weitere Involvierung der Behörden, erforderlich, um die tatsächliche Gefährdung und die daraus resultierenden notwendigen und optimalen Schritte zum Schutz des Kindes einleiten zu können. Vertrauensschutz ist dabei die Voraussetzung, um bei begründetem Verdacht überhaupt in einen konstruktiven Arbeitskontext zu gelangen und die Verhaltensänderungen in der Familie zum Schutz des Kindes erreichen zu können.

Aus diesen Gründen lehnt der ÖBVP (Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie) eine gesetzliche Regelung betreffend Mitteilungspflicht in psychosozialen Einrichtungen und bei Angehörigen gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe - ungeachtet der berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung - entschieden ab.

Rückfragen & Kontakt:

Dr.in Eva Mückstein, Präsidentin ÖBVP
Tel.: 0676/600 46 76, mailto: eva.mueckstein@aon.at

Mag.a Barbara Zsivkovits, Presse & PR ÖBVP
Tel.: 01/512 70 90.23, oebvp.zsivkovits@psychotherapie.at
www.psychotherapie.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | OBP0001