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Presserat: Verwendung des Begriffs "Neger" - Bezeichnung eines mutmaßlichen Attentäters als "Vieh"

Neue Entscheidungen des Senats 2 des Presserates

Wien (OTS) - 1.) In der Wochenzeitschrift "Zur Zeit" wurde in
einem Artikel über straffällig gewordene Asylwerber mehrmals der Begriff "Neger" verwendet.

Das Medium hielt dem Presserat gegenüber fest, dass dieser Begriff seit rund 300 Jahren im deutschen Sprachgebrauch üblich wäre und es auch keine gesetzliche Bestimmung gäbe, die die Verwendung dieses Begriffes verbiete.

Nach Meinung des Senats handelt es sich bei dem Begriff um eine Fremdbezeichnung, die der betroffenen Bevölkerungsgruppe von außen aufgedrängt wurde. Einem Journalisten ist es zumutbar, dass er sich mit einem belasteten Begriff wie "Neger" ernsthaft auseinandersetzt, den Bedeutungswandel, den dieser Begriff erfahren hat, erkennt und respektiert, dass die Bezeichnung "Neger" in unserer Gesellschaft abwertend und beleidigend ist, so der Senat weiter.

Der Bericht verstößt somit laut Senat gegen Punkt 5.5. des Ehrenkodex für die österreichische Presse, wonach jede Diskriminierung aus rassischen, religiösen, nationalen, sexuellen oder sonstigen Gründen unzulässig ist.

2.) Im Kommentar "Post von Jeannée" in der "Kronen-Zeitung" vom 19.04.2012 kritisiert der Autor die Enthebung des Schöffen Thomas Indrebo wegen Befangenheit im Prozess gegen den mutmaßlichen norwegischen Attentäter Anders B. Die Befangenheit beschreibt der Autor in seiner "Post" an den Schöffen wie folgt: "Sie forderten via Facebook die Todesstrafe für das Vieh". Der Autor unterstellt allen Prozessbeteiligten die Ansicht, dass "die erbarmungslos lächelnde menschliche Tötungsmaschine Anders B. weg gehöre" und teilt diese Position.

Die Bezeichnung "Vieh" stammt aus dem Tierreich und ist nach Ansicht des Senates für einen Menschen grundsätzlich nicht angemessen und abwertend.

Der Senat ist sich bewusst, dass die Empörung über die Verbrechen, die zu diesem Prozess geführt haben, ungemein groß und auch gerechtfertigt ist. Die Anders B. zur Last gelegten Taten sind verabscheuungswürdig. Dennoch hat jeder Mensch, auch Anders B., Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit. Die derb abwertende Bezeichnung eines Menschen als "Vieh" ist überschießend und daher auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Die Bezeichnung von B. als "Vieh" im Zusammenhang mit der Todesstrafe suggeriert nach Meinung des Senats darüber hinaus, dass B. kein Mensch wäre, der unter dem Schutz der Menschenrechtskonvention steht und in Norwegen gar nicht mit dem Tode bestraft werden kann, sondern ein Tier, das man töten kann.
Der Senat sieht hierin einen Verstoß gegen Punkt 5.1. des Ehrenkodex für die österreichische Presse, wonach jeder Mensch Anspruch auf Wahrung der Rechte und Würde der Person hat.

In den vorliegenden Fällen hat der Senat 2 des Presserates auf eigene Initiative Verfahren durchgeführt (selbständige Verfahren aus eigener Wahrnehmung). In einem solchen Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat das Medium "Zur Zeit" Gebrauch gemacht, die "Kronen-Zeitung" dagegen nicht.

Bisher haben sich das Medium "Zur Zeit" und die "Kronen-Zeitung" der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserates nicht unterworfen.
Die Entscheidungen im Langtext finden Sie auf der Homepage des Presserates (www.presserat.at).

Rückfragen & Kontakt:

Dr. Andreas Koller, Senatssprecher,
Tel.: 01-53153-830

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