AK zum Wettbewerbsrecht 2: Weitere notwendige Schritte
Aufgrund der aktuellen politischen Debatten und der hohen Inflationsraten verlangt die AK weitreichendere Maßnahmen
Wien (OTS) - Die Arbeiterkammer begrüßt die Gesetzesnovelle im Wettbewerbsrecht, da viele der Neuerungen sich positiv für die Konsumenten auswirken können. Einige Punkte sind nach wie vor offen. Die AK fordert deshalb weitere Verbesserungen, damit der Wettbewerb belebt wird und die Konsumenten ihre Rechte leichter durchsetzen können.
Konkret verlangt die AK fürs Wettbewerbspaket:
1 Wettbewerbsmonitoring: Gerade vor dem Hintergrund der hohen Inflationsraten bei Gütern des täglichen Gebrauchs fordert die AK schon seit langem ein Wettbewerbsmonitoring für sensible Branchen. Mit "sensibel" sind jene Branchen gemeint, die Österreich im Vergleich zu anderen Ländern überdurchschnittlich Preisniveaus und Preisentwicklungen aufweisen, aber auch solche Bereiche, die einen großen Anteil an den Lebenshaltungskosten verursachen, wie zum Beispiel Lebensmittel oder Energie. Die Bundeswettbewerbsbehörde könnte mit einem Wettbewerbsmonitoring die Branchen besser "durchleuten", um die Preise und die Preisentwicklung zu beobachten, und zu schauen, ob Preissteigerungen gerechtfertigt sind oder ob sich die Unternehmen ein "Körberlgeld" machen. Die derzeit möglichen Branchenuntersuchungen sind dem gegenüber nur eine Momentaufnahme.
2 Geldbußen: Die aktuelle politische Diskussion um die äußerst niedrigen Bußgelder zeigt einmal mehr, dass es auch bei den Bußgeldern Verbesserungsbedarf gibt. Mit der Novelle des Kartellgesetzes wird zwar konkretisiert, wie die Anträge zu Geldbußen künftig aussehen sollen. Das ist aber nur ein erster und kleiner Schritt in die richtige Richtung. Die AK fordert deshalb mehr Spielraum für das Kartellgericht beim Verhängen und Überprüfen der Höhe von Geldbußen. Auch die Bundeswettbewerbsbehörde sollte die Berechnung von Geldbußen in einem Handbuch oder in einem Leitlinienkatalog transparent darstellen.
Zum Hintergrund: Seit der Kartellgesetz-Novelle 2002 darf das Kartellgericht Geldbußen und Zwangsgelder nur mehr auf Antrag verhängen. Das Kartellgericht darf auch keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen, als von den Amtsparteien beantragt wurde. Diese Bindung an die ursprünglichen Anträge diente vornehmlich der Absicherung der neu eingeführten Kronzeugenregelung. Das hat sich in diesen Fällen, wo es eine Kronzeugenregelung gibt, durchaus bewährt hat. Für alle anderen Fälle sollte die Bemessung von Geldbußen aber transparent und nachvollziehbar erfolgen.
3 Wirksamere Fusionskontrolle: Die AK kritisiert, dass die strikte Grenze bei Beteiligungen von 25 Prozent, ab der eine Fusion geprüft werden kann, viel Spielraum für Umgehungen lässt. Auch unter 25 Prozent kann der Wettbewerb verzerrt werden und daher ein Zusammenschluss untersagt werden. Dem muss das Gesetz Rechnung tragen, verlangt die AK. Die Bstimmungen in Deutschland zum "wettbewerblich erheblichen Einfluss" sind daher zu übernehmen.
4 Mehr Schutz für Geschädigt statt für "Kartellanten": Die Arbeiterkammer hat seit jeher darauf hingewiesen, dass der Ausschluss jeglicher Akteneinsicht in Kartellverfahrensakte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen massiv behindert. Die AK verlangt daher, dass geschädigte KonsumentInnnen und Unternehmen Einblick in die Akten bekommen. Dazu ist beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren bereits anhängig.
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