• 01.03.2011, 07:41:21
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EANS-Hauptversammlung: Lenzing AG / Einladung zur Hauptversammlung

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Lenzing Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Lenzing
FN 96499 k
ISIN: AT 0000644505

E i n l a d u n g

zu der am Dienstag, 29. März 2011, um 11.30 Uhr im Reitersaal der OeKB,
Strauchgasse 3, A-1010 Wien, stattfindenden

67. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre unserer Gesellschaft

Tagesordnung:

1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und dem
Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht
des Vorstandes jeweils zum 31.12.2010, des Vorschlags für die Gewinnverwendung
sowie des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2010

2.Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2010 ausgewiesenen
Bilanzgewinnes

3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2010

4.Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

5.Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2011

Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme in Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 und
4 AktG (§ 106 Z 4 AktG)

Folgende Unterlagen liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab dem
08.03.2011, am Sitz der Gesellschaft (Lenzing AG, Werkstrasse 2, 4860 Lenzing,
Österreich) während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht durch die
Aktionäre auf:

?       Jahresabschluss mit Lagebericht, 
?       Corporate-Governance-Bericht,
?       Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
?       Vorschlag für die Gewinnverwendung,
?       Bericht des Aufsichtsrates,

jeweils für das Geschäftsjahr 2010;

?       Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. - 5.
?       Erklärung des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs

2 AktG.

Der Text dieser Einberufung, die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG sowie die
Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114
AktG sind ebenfalls ab dem 08.03.2011 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.lenzing.com Hauptversammlung 2011 abrufbar.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5
AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der
Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag
vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 08.03.2011, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des Vorstands oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der
Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 18.03.2011, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des
Konzerns sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich
war.

Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit
bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu
richten.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder - im Falle nicht depotverwahrter Aktien -
durch schriftliche Bestätigung eines Notars (Besitzbestätigung) erbracht wird.
Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.

Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§
109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.lenzing.com unter Hauptversammlung 2011.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an die
Gesellschaft per Post oder per Boten (Lenzing AG, Werkstrasse 2, 4860 Lenzing),
per Telefax (+43 (0) 7672/918-2713) oder per E-Mail
(Hauptversammlung_2011@lenzing.com) zu Handen von Mag. Angelika Guldt zu
übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
sohin nach dem Anteilsbesitz am 19.03.2011, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an
der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die
in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt
werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer
Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars mit Niederlassung
in Österreich (Besitzbestätigung).

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag durch Depot- oder
Besitzbestätigung muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin am 24.03.2011, per Post oder per Boten (Oesterreichische
Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1.
Stock, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail
(hv.anmeldung-1@oekb.at) zugehen.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen
entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (z.B.
SWIFT) dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§ 106 Z 8 AktG)

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen.
Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und
verfügt über dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Die
Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. (Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
erteilt werden.) Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.lenzing.com unter Hauptversammlung 2011 zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht,
verwendet werden.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft spätestens am 28.03.2011 bis 15.00 Uhr per
Post oder Boten (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV Operation
Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1 928 90
60) oder per E-Mail (hv.anmeldung-1@oekb.at) zugegangen sein und wird von der
Gesellschaft aufbewahrt werden.

Am Tag der Hauptversammlung kann eine Vollmacht bzw. ein Widerruf der Vollmacht
lediglich bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
übergeben werden. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam,
wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Erklärungen gemäß §
114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über
ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können,
entgegennimmt.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Z 9 AktG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 26.717.250,-- und ist in 25.725.000 auf Inhaber lautende
Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt ein Stimmrecht.

Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt am 29. März 2011 um 11.15 Uhr.

Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität
am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein,
Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Wir ersuchen Sie, in Ihre Zeitplanung
die zu erwartenden zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen
Sicherheitsvorkehrungen einzukalkulieren.

Lenzing, im März 2011
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Lenzing AG
Mag. Angelika Guldt
Tel.: +43 (0) 7672-701-2713
Fax: +43 (0) 07672-96301
mailto:a.guldt@lenzing.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent:    Lenzing AG
               
             A-A-4860 Lenzing
Telefon:     +43 7672-701-0
FAX:         +43 7672-96301
Email:       a.guldt@lenzing.com
WWW:         http://www.lenzing.com
Branche:     Chemie
ISIN:        AT0000644505
Indizes:     WBI
Börsen:      Freiverkehr: Berlin, Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:     Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

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