- 08.09.2010, 12:04:03
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- OTS0143 OTW0143
AWD-Stellungnahme zur heutigen VKI-Aussendung
Einzelfall soll von der Niederlage des VKI vor dem OGH ablenken
Wien (OTS) - Nach der Niederlage vor dem Obersten Gerichtshof
versucht der VKI durch den Verweis auf ein nicht rechtskräftiges
Urteil in einem Einzelfall abzulenken. (siehe auch APA OTS 172 vom
25.8.2010) Dabei bezieht er sich auf ein Einzel-Verfahren, das er
nicht einmal selbst geführt hat.
Das vom VKI in seiner Presseaussendung von heute zitierte Urteil
betrifft - anders als die Verbandsklage, die sich allgemein auf die
verwendeten Unterlagen bezog - einen Einzelfall. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig. AWD behält sich vor, nach einer Prüfung des
Sachverhaltes, gegen dieses Urteil berufen.
Diesem Einzelfall, in dem das Gericht in erster Instanz davon
ausging, dass nachweislich übergebene schriftliche Unterlagen dem
Kunden nicht richtig erläutert wurden, stehen zahlreiche Urteile
gegenüber, in denen Klagen von Anlegern gegen AWD abgewiesen wurden,
weil das Gericht eben gerade keine Fehlberatung feststellen konnte.
Diese Urteile sind teilweise bereits rechtskräftig.
Erst unlängst hat der Oberste Gerichtshof (OGH 6.7.2010, 1 Ob
46/10m) dem AWD in einem vom VKI angestrebten Verbandsklageverfahren
Recht gegeben und erkannt, dass die Behauptung des VKI, vom AWD
verwendeten Unterlagen wären gesetzwidrig, nicht zutrifft. Der OGH
hält darin fest, dass die Gesprächsnotizen, die vom VKI gerichtlich
angegriffen wurden, nicht nur gesetzeskonform sind, sondern auch auf
Grund der geltenden Rechtslage von AWD gefordert werden. AWD erfüllt
sohin seine gesetzlichen Verpflichtungen, auch wenn dies der VKI
nicht eingestehen will.
Das abermals in den Raum gestellte VKI-Argument einer
systematischen Fehlberatung weist AWD zurück. Dass die geltend
gemachten Ansprüche entgegen der Ansicht des VKI eben nicht ident
sind und keine systematische Fehlberatung vorliegt, geht beispielhaft
aus einem klagsabweisenden Urteil des Handelsgerichtes Wien (31 Cg
96/08i - siehe auch APA OTS 142 vom 8. Jänner 2010) hervor. In diesem
- von den VKI-Anwälten geführten - Verfahren wurde die
Einzelfallbezogenheit der Ansprüche vom Gericht ausdrücklich betont
und festgehalten, dass AWD seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht
nachgekommen ist. Darüber hinaus sind in zahlreichen weiteren
Verfahren, die von Anlegern gegen AWD angestrengten Klagen von den
Gerichten als unbegründet abgewiesen worden.
Rückfragehinweis:
Mag. Hansjörg Nagelschmidt, Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH Rennweg 9, A-1030 Wien Telefon: (01) 716 99-62, Telefax: (01) 716 99-30 mailto:h.nagelschmidt@awd.at http://www.awd.at
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