Klarstellung zum Terrorismuspräventionsgesetz
Terroristische Straftaten sind im Gesetz genau definiert
Wien (OTS) - Zu den Äußerungen betreffend das Terrorismuspräventionsgesetz hält das Bundesministerium für Justiz folgendes fest:
Der Beschluss des Gesetzes erfolgt in Erfüllung des Regierungsprogramms, das die Schaffung eines Straftatbestands der bloßen Teilnahme an einem Terrorcamp im Inland oder Ausland wie auch die Einbeziehung von "Hasspredigern" in bestehende Straftatbestände vorsieht.
Sicherheitsbehörden haben zuletzt beobachtet, dass sich immer mehr junge österreichische Muslime in Terror-Camps in Afghanistan oder Pakistan instruieren lassen und dann nach Österreich zurückkehren. Derzeit können ihnen die heimischen Behörden nichts anhaben, mit dem neuen Gesetz soll sich das ändern.
Abgesehen davon enthält das Gesetz Änderungen des Strafgesetzbuchs, durch welche die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (ETS Nr.196), des EU Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (ABl. Nr. L 330 vom 9.12.2008), der Sonderempfehlung II der FATF, des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. Nr. L. 328 vom 6.12.2008) sowie Empfehlungen der Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), sowie Empfehlungen des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) umgesetzt werden sollen. "Wer die Audimax-Besetzung oder die Besetzung der Hainburger Au mit diesem Gesetz in Verbindung bringt, hat entweder das Gesetz nicht gelesen oder er übertreibt bewusst", heißt es dazu im Büro von Bundesministerin Mag. Claudia Bandion-Ortner.
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