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Chemikaliengesetz - Stauber: Regelung, die zur Sicherheit von Mensch und Natur beiträgt

Auer: REACH-Verordnung wird durch heutige Beschlussfassung in österreichisches Recht aufgenommen

Wien (SK) - Zur durch die REACH-Verordnung notwendig gewordenen Änderung des Chemikaliengesetzes erklärte SPÖ-Nationalratsabgeordneter Peter Stauber am Freitag im Parlament, dass hier eine gesetzliche Regelung vorliege, "die zur Sicherheit von Mensch und Natur beiträgt". Zwar richte sich die REACH-Verordnung primär an den beruflichen und industriellen Sektor. Aber sie enthalte auch Regelungen, die für KonsumentInnen und ArbeitnehmerInnen relevant sind. Wichtig sei hier, "dass die Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen für alle gefährlichen Stoffe, denen die ArbeitnehmerInnen ausgesetzt sein können, nachweislich zur Kenntnis bringen müssen", so Stauber. SPÖ-Nationalratsabgeordneter Josef Auer betonte, dass das Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung, die ab 1. Juni 2007 stufenweise in Kraft getreten ist, sicherstelle, dass "die REACH-Verordnung durch die heutige Gesetzgebung und Beschlussfassung in das österreichische Recht aufgenommen wird". ****

Dafür brauche es zwei Fakten, nämlich, dass "die REACH-Verordnung bei uns umsetzbar ist, und dass es zur Kompatibilität des Chemikaliengesetztes kommt". Wichtig sei auch, dass es im Zuge dieses Entwurfes in der Vollziehung zu keinem erhöhten Personal- und Sachaufwand kommt, ergänzte Auer.

Das europäische Chemikalienrecht wurde in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und umfasse nun zusätzliche, direkt geltende Verordnungen, zu deren Anwendung es in Österreich noch keine ausdrücklichen gesetzlichen Begleitvorschriften gibt, so Stauber. Daher sei es unbedingt notwendig gewesen, "zur Überwachung und Durchsetzbarkeit der neuen Verordnungen bundesgesetzliche Vorschriften zu erlassen". Im Wesentlichen enthalte die heute zu beschließende Regierungsvorlage ausschließlich Durchführungsregelungen für direkt geltende europarechtliche Vorschriften, die jedenfalls in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. "Die REACH-Verordnung ist als gemeinschaftsrechtliche Verordnung unmittelbar anzuwenden. Allerdings müssen die Mitgliedsstaaten flankierende Maßnamen zur Überwachung der Bestimmungen sowie geeignete Sanktionen gegen Verstöße festlegen" -was durch das gegenständliche Gesetz auch geschehe, so Stauber abschließend. (Schluss) mb/cv

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