• 23.05.2008, 14:25:35
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  • OTS0188 OTW0188

Rechtshilfe der Wiener Ärztekammer im Falle von Vertragskündigungen

Wahrnehmung politischer Rechte muss erlaubt sein

Wien (OTS) - Nach den Bestimmungen des ASVG sind Kündigungen nur
zulässig, wenn eine beharrliche und so schwerwiegende
Vertragsverletzung eingetreten ist, die eine weitere Zusammenarbeit
unzumutbar macht (§ 344 ASVG). Eine dreitägige Ordinationsschließung
erfüllt dies keinesfalls, betont die Ärztekammer in Antwort auf die
heutigen Äußerungen von Hauptverbands-Vorsitzenden Erich Laminger im
Mittagsjournal, wonach Ordinationsschließungen der niedergelassenen
Ärzte das Aus für deren Kassenvertrag bedeuten würden. ****

Es sei bedauerlich, so Ärztekammerpräsident Walter Dorner, dass
die soziale Krankenversicherung, statt auf Verhandlungen mit den
Ärzten zu setzen und sich die bereits zahlreich erfolgten
Gegenvorschläge der Ärztekammer anzusehen, nun diejenigen, die ihre
Grundrechte wahrnehmen, persönlich bedroht. Davon werde sich die
Ärzteschaft aber nicht beeindrucken lassen. (hpp)

Rückfragehinweis:

Ärztekammer für Wien - Pressestelle
   Dr. Hans-Peter Petutschnig
   Tel.: (++43-1) 51501/1223 od. 0664/1014222
   Fax: (++43-1) 51501/1289
   mailto:hpp@aekwien.at
   http://www.aekwien.at

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