- 21.12.2007, 09:00:00
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- OTS0025 OTW0025
Wahlrechtsänderungen in der Begutachtung
Einsichtnahme in Gesetzestexte bis 9. Jänner möglich
Bregenz (VLK) - Nach der Wahlaltersenkung und Verankerung der
Briefwahl in der Bundesverfassung werden nun die nötigen Anpassungen
im Vorarlberger Landesrecht vorgenommen. Der Entwurf einer
Landesverfassungs-Novelle und ein Wahlrechtsänderungsgesetz 2008 sind
in die Begutachtung gegangen und liegen bis Mittwoch, 9. Jänner 2008
bei den Gemeindeämtern, den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der
Landesregierung zur allgemeinen Einsicht auf. Die Gesetzestexte sind
auch auf www.vorarlberg.at abrufbar. Jede Landesbürgerin bzw. jeder
Landesbürger kann während der Auflagefrist Änderungsvorschläge
erstatten.
Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat das aktive Wahlalter auf 16
Jahre herabgesetzt, das passive auf 18. Weiters wurde die Briefwahl
im B-VG verankert.
Die Landesverfassungs-Novelle trägt dem Rechnung; gleichzeitig
wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Auslandsvorarlbergern,
d.h. ehemaligen Landesbürgern, die ihren Hauptwohnsitz ins Ausland
verlegt haben, ein Wahlrecht bei Landtagswahlen sowie ein Stimmrecht
bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen -
ausgenommen solche nach dem Gemeindegesetz - einzuräumen.
Unionsbürgern nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit, die in
Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, wird - in Ergänzung zum schon
bisher bestehenden Wahlrecht auf Gemeindeebene - ein Stimmrecht bei
Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem
Gemeindegesetz eingeräumt.
Die unter der Bezeichnung Wahlrechtsänderungsgesetz 2008
vorliegende Sammelnovelle vollzieht die erforderlichen Anpassungen
des Wahlrechts im Landtagswahlgesetz, dem Gemeindewahlgesetz, dem
Landes-Volksabstimmungsgesetz, dem Wählerkarteigesetz und dem
Gemeindegesetz. Die Einführung der Briefwahl erfolgt dabei parallel
zum derzeitigen Wahlkarten-System; die Wahlkommissionen für
Gehunfähige bleiben ebenso erhalten wie die besonderen Wahlsprengel
für Krankenanstalten. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung und
aus Gründen der besseren Überschaubarkeit erfolgt eine weitgehende
Anlehnung an die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992.
Die Wahrung des Wahlgeheimnisses erfordert allerdings abweichende
Regelungen für Gemeindewahlen: Während bei Landtagswahlen bis zum
achten Tag nach der Wahl einlangende Briefwahlkarten von der
Bezirkswahlbehörde ins Wahlergebnis einfließen, müssen bei
Gemeindewahlen die Briefwahlkarten spätestens bis zum Schließen des
letzten Wahllokals am Wahltag eingelangt sein. Die Auswertung der
Briefwahlkarten ist bei Landtagswahlen zweigeteilt: Sie erfolgt am
Wahltag auf Gemeinde- und am achten Tag nach der Wahl auf
Bezirksebene. Bei Gemeindewahlen werden die Briefwahlstimmen nur auf
Gemeindeebene ausgezählt.
Rückfragehinweis:
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