BMWA: Info-Broschüre zur Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim
Gewerbeanmeldung für "Personenbetreuung" einfach und formlos - kostenlose Info-Broschüre "Betreuung daheim" bereits in der dritten Auflage
Wien (BMWA-OTS) - Hinblick auf die derzeit bestehenden
Unklarheiten zum Thema Pflege und Betreuung zu Hause informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Eckpunkte zur legalen Betreuung:
Das Ziel der Bundesregierung ist es, dass jeder und jede Betreuungs- und Pflegebedürftige ganz nach seinen/ihren Vorstellungen die bestmögliche Form der Betreuung erhalten kann. Dazu gehört vor allem auch die Möglichkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim.
Mit dem Hausbetreuungsgesetz und der Novelle zur Gewerbeordnung, in der das freie Gewerbe der Personenbetreuung genau geregelt wird, wurden die Rahmenbedingungen geschaffen, um die Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim rechtlich abgesichert organisieren zu können. Die Betreuung daheim kann einerseits auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit erfolgen. Die Betreuungsperson kann andererseits auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden.
Um die Betroffenen umfassend über die Möglichkeiten zur legalen Betreuung daheim zu informieren, bietet das BMWA gratis die Broschüre "Betreuung daheim" an, die einen Überblick über die neuen arbeits-und gewerberechtlichen Bestimmungen für eine sichere Betreuung daheim und konkrete Informationen für die Umsetzung enthält. Die Broschüre kann kostenlos beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter der Telefonnummer 0810-013571, unter der e-mail Adresse service@bmwa.gv.at oder schriftlich beim Bürgerservice des BMWA angefordert oder von der Homepage des BMWA (www.bmwa.gv.at) heruntergeladen werden.
Die Broschüre wurde bereits in den vergangenen Monaten intensiv nachgefragt. Bisher wurden bereits mehr als 20.000 Exemplare verschickt, die Broschüre ist bereits in der dritten Auflage.
Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Gewerbeanmeldung für das freie Gewerbe "Personenbetreuung"
Bei der Gewerbeanmeldung gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Österreichern und EU-Bürgern. Es handelt sich auch um keine neue Vorschrift, die Anmeldung eines freien Gewerbes funktionierte auch schon bisher einfach und formlos.
Wie können ausländische Betreuer als Selbstständige in Österreich tätig werden?
- Die Betreuungskraft kommt aus einem EU-Mitgliedsstaat und ist nur vorübergehend in Österreich tätig - also nicht niedergelassen. In diesem Fall ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die Betreuungskraft muss im Herkunftsland berechtigt sein, die Tätigkeit der Personenbetreuung selbstständig auszuüben und unterliegt den dortigen Sozialversicherungs- und Steuervorschriften.
- Die Betreuungskraft kommt aus Österreich oder einem EU-Mitgliedsstaat und hat sich dauerhaft in Österreich niedergelassen. In diesem Fall muss die Betreuungskraft einen Gewerbeschein lösen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht sowie den Steuervorschriften in Österreich.
Wie funktioniert die Anmeldung zum freien Gewerbe "Personenbetreuung"?
- Die Aufnahme der Tätigkeit des Gewerbes ist bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich. - Das Gewerbe muss, wie bei jedem anderen Gewerbe, bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) angemeldet werden. Die Anmeldung kann formlos oder mittels Formular persönlich, schriftlich oder teilweise auch (wenn die Behörde das anbietet) online erfolgen.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, gegebenenfalls Heiratsurkunde bei Namensänderung) -Meldebestätigung
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe (insbesondere nicht getilgte Verurteilungen)
- Strafregisterbescheinigung bei Personen, die weniger als fünf Jahre in Österreich niedergelassen sind bzw. ihren Wohnsitz im Ausland haben (in diesem Fall Strafregisterbescheinigung des Heimatlandes). Die Strafregisterbescheinigung darf nicht älter als sechs Monate sein.
- Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Meldebestätigung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug.
Welche weiteren Schritte sind im Zuge der Unternehmensgründung vorzunehmen?
- Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit sowie die Beantragung der Steuernummer beim zuständigen Finanzamt - eine kurze, formlose schriftliche Mitteilung reicht dafür aus.
- Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft oder bei der zuständigen Gewerbebehörde. Die Meldung des Versicherungsbeginns ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) des jeweiligen Bundeslandes oder der zuständigen Gewerbebehörde mittels Versicherungserklärung (schriftlich/online möglich) bekannt zu geben.
Rückfragen & Kontakt:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Ministerbüro: DI Holger Fürst, Tel: (++43-1) 71100-5193
Referat Presse: Dr. Harald Hoyer, Tel: (++43-1) 71100-2058
presseabteilung@bmwa.gv.at
http://www.bmwa.gv.at