• 02.02.2007, 11:13:30
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  • OTS0091 OTW0091

Gleichbehandlungsbericht (2) Neue Anwältinnen für Antidiskriminierung und Antirassismus

Wien (PK) - Der zweite Teil des Gleichbehandlungsberichtes enthält
eine Zusammenfassung der Tätigkeit der Gleichbehandlungsanwältinnen
in den Jahren 2004 und 2005. Auf insgesamt 156 Seiten sind nicht nur
die Berichte der vier Regionalanwaltschaften und eine
Beratungsstatistik (mit Beispielen) zu finden, sondern auch
Informationen über die Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen
Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung, Anmerkungen zu
ausgewählten Urteilen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus drei inhaltlich
unabhängigen Teilen: Der "Anwältin für die Gleichbehandlung von
Frauen und Männern in der Arbeitswelt" mit einer Zentrale in Wien,
vier Regionalbüros und insgesamt 18 Mitarbeiterinnen. Dazu kommen
entsprechend dem seit 1.7. 2004 in Kraft befindlichen
Gleichbehandlungsgesetz die "Anwältin für die Gleichbehandlung in der
Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung" (Antidiskriminierung) und die "Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in
sonstigen Bereichen" (Antirassismus). Die beiden neuen Anwältinnen
haben ihre Tätigkeiten mit 1.3.2005 aufgenommen und sind jeweils
alleine für ganz Österreich zuständig. In diesem Zusammenhang wird
auf die problematische Personalsituation hingewiesen, da jeweils nur
eine einzelne Person für Anfragen aus und Beratungen in allen
Bundesländern zur Verfügung steht. Auch in der Zentrale der Anwältin
für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
wären aufgrund des stark ausgeweiteten Geltungsbereichs des
Gleichbehandlungsgesetzes zusätzliche Mitarbeiterinnen erforderlich,
heißt es im Bericht.

Beratungsstatistik 2004 und 2005

Im Jahr 2004 wurden insgesamt 4.558 neue Beratungsfälle konstatiert,
wobei sich 72 % auf das Gleichbehandlungsgesetz bezogen haben. Die
weitere Aufteilung sieht folgendermaßen aus: Sonstige
Gleichbehandlungsfragen 12 %, Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht
8 % und Neue Diskriminierungsgründe 8 %. Im Jahr 2005 gab es
insgesamt 4.418 neue Beratungsfälle, die prozentuelle Aufteilung
entspricht dabei genau dem Vorjahr. Ebenso wie im Jahr 2004 betraf
ein Viertel der Beratungsfälle Männer, drei Viertel Frauen. Da die
Beratungen meist auch weiterführende Kontakte nach sich zogen, betrug
die Gesamtzahl der Beratungen im Jahr 2005 25.059.

Im Kapitel "Themenschwerpunkte in der Beratung" wird darauf
hingewiesen, dass der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit"
zwar bereits seit 1979 im Gleichbehandlungsgesetz verankert ist, die
Erfolge aber aufgrund der individuellen Durchsetzungsmöglichkeiten
begrenzt sind. Viele Betroffene wollen bei bestehendem aufrechten
Dienstverhältnis ihre Ansprüche nicht geltend machen, weil sie
Sanktionen fürchten, heißt es im Bericht. Viele Frauen berichten
auch, dass sie, wenn sie ihre engagierte Arbeit und guten Leistungen
zum Ausdruck bringen, offensichtlich gegen Rollenerwartungen
verstoßen und riskieren, sich bei Vorgesetzten wegen zu viel
Selbstlobs unbeliebt zu machen. Weiters stellten die Autorinnen fest,
dass auch dem Bereich der Raum- und Landschaftsplanung sowie der
Architektur vermehrt Anfragen von selbständigen Unternehmerinnen nach
gendergerechten Vergabekriterien kommen. Außerdem kommen zahlreiche
Beschwerden, dass sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigungen in
Berufsschulen immer wieder ein Thema seien. Am schwersten hätten es
dabei Mädchen mit Migrationshintergrund, da es "auch seitens der
Berufsschullehrer/innen oft zu rassistischen Äußerungen" käme.

Ein weiterer Beratungsschwerpunkt betraf das neue
Elternteilzeitrecht. Sehr bald nach Inkrafttreten des Gesetzes haben
sich die ersten Personen mit Beschwerden an die
Gleichbehandlungsanwaltschaft gewandt, weil ihnen die Elternteilzeit
entweder trotz gesetzlichen Anspruchs zunächst verwehrt oder aus
unsachlichen Gründen eine diesbezügliche Vereinbarung verweigert
wurde; noch häufiger aber waren Beschwerden darüber, dass sich in
einer faktisch angetretenen Elternteilzeit die Arbeitsbedingungen
massiv verschlechterten.

Generell habe die Einrichtung von zwei neuen Anwaltschaften
(Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder Weltanschauung, des Alters oder sexuellen Orientierung
in der Arbeitswelt bzw. Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen) eine sichtbare
Verlagerung des Interesses und der allgemeinen Anfragen zum
Gleichbehandlungsgesetz, seinen Tatbeständen und seinen Umfang
ergeben.

Die neuen Diskriminierungstatbestände

Seit Beginn der Tätigkeit im März 2005 bis Ende des Jahres wandten
sich 391 Menschen erstmals an die Anwältin für die Gleichbehandlung
ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der
Arbeitswelt. In den meisten Fällen führten Erstanfragen zu weiterer -
oft sehr umfangreicher - Tätigkeit in Form von persönlichen
Beratungsterminen, Telefonaten, Schlichtungsversuchen, Teilnahme an
Sitzungen der Gleichbehandlungskommission etc. Bis zum Stichtag
31.12.2005 wurden 1577 weiterführende Kontakte verzeichnet. Jeweils
37 % der Erstberatungen betrafen Diskriminierungen aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit und allgemeine Anfragen zum
Gleichbehandlungsgesetz. In 12 % der Fällen ging es um
Altersdiskriminierungen in der Arbeitswelt, in 10 % um
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Daneben gab es
vergleichsweise weniger Anfragen (2 % bzw. 3 %) zu den
Diskriminierungsgründen Religion und Weltanschauung.

Einen Schwerpunkt hinsichtlich der Diskriminierungstatbestände
stellten Benachteiligungen bei der Begründung oder Beendigung von
Arbeitsverhältnissen und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, sowie
Belästigungen -zum Beispiel rassistische, homophobe oder
altersbezogene Beschimpfungen oder Bemerkungen dar.

Auffällig war, dass sich überwiegend Menschen, welche sich nicht mehr
oder noch nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, zur
Beratung an die Anwältin wandten. Trotz des gesetzlich geregelten
Benachteiligungsverbots wagten es demnach viele Menschen aus Angst
vor Verlust des Arbeitsplatzes nicht, gegen Diskriminierung
vorzugehen oder sich beraten zu lassen.

Beispiele aus der Praxis

Eine gebürtige Wienerin, die die HTL für Restaurierung absolviert
hat, bewirbt sich auf eine Zeitungsannonce hin in einem
Restaurationsgeschäft für den Verkauf. Als sie zum persönlichen
Vorstellungstermin kommt, wird sie wüst beschimpft und gefragt, wie
sie überhaupt auf die Idee komme, sich hier zu bewerben, da sie ja
wisse, was mit "Schwarzen" verbunden würde. Auf Nachfrage führt der
Geschäftsführer aus, dass "Schwarze" mit Drogen handeln würden und
daher er und seine Kunden keine schwarze Verkäuferin haben wollen.
Überdies handle es sich bei seinem Geschäft um ein Familien- und
Traditionsunternehmen und es sei geradezu eine Frechheit, dass sie
auf die Idee komme, hier arbeiten zu wollen. Die junge Frau wendet
sich an die Anwältin, weil sie sich aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit diskriminiert fühlt.

Ein Beispiel für Diskriminierung aufgrund des Alters: Im Handel wurde
eine Stelle als Reinigungskraft ausgeschrieben. Daraufhin meldeten
sich viele Interessentinnen bei der Firma, die zu einem Sammel-
Vorstellungstermin lud. Bereits zu Beginn wurden ältere Bewerberinnen
mit: "Alle über 50 können gleich wieder heim gehen, wir nehmen nur
unter 50jährige", hinaus"komplimentiert".

Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen
Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

Mit der 6. Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes wurden einerseits
die Gründe, deretwegen ein Mensch nicht diskriminiert werden darf,
und andererseits der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes
erweitert. Das Gleichbehandlungsgebot gilt daher seit 1. Juli 2004
auch für Bereiche außerhalb der Arbeitswelt. Diese so genannten
"sonstigen Bereiche" sind im Teil III des Gesetzes geregelt und
umfassen den Zugang zu und die Versorgung mit öffentlichen Gütern und
Dienstleistungen, Bildung, Sozialschutz und soziale Vergünstigungen.

Ein Großteil der Menschen, die sich zur Beratung an die Anwältin
wandten, fühlte sich aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Hautfarbe am
Wohnungsmarkt, in Lokalen oder Geschäften und bei anderen
Dienstleistungen benachteiligt. Im Berichtszeitraum hat sich der
überwiegende Teil der Beratungen dabei örtlich auf Wien und Umgebung
konzentriert. Dies zeige sehr deutlich, wie wichtig die örtliche Nähe
zu der Beratungsstelle für die betroffenen Menschen ist, urteilen die
Autorinnen.

In einem beispielhaften Fall aus der Praxis wird darüber berichtet,
dass eine in Österreich lebende Frau russischer Herkunft in einem
Damenmodengeschäft auf der Suche nach einer Jacke war. Als sie sich
in nicht akzentfreiem Deutsch an die Verkäuferin wandte, forderte sie
diese auf, das Geschäft zu verlassen und nicht mehr zu kommen, da sie
sich in diesem Geschäft sowieso nichts leisten könne. Probleme für
Menschen nichtösterreichischer Herkunft gab es auch bei der
Wohnungssuche. Aufgrund des Akzents wurde ihnen beim ersten
Telefongespräch von vielen Immobilienbüros mitgeteilt, dass die
Wohnung bereits vergeben ist. Ein Mann afrikanischer Herkunft klagte
darüber, dass er lange Zeit keine Wohnung gefunden habe. Oft war es
so, dass ihm der Vermieter, wenn er ihn beim ersten
Besichtigungstermin erklärt habe, dass die Wohnung nicht mehr frei
sei. Als am nächsten Tag jedoch ein Freund beim Makler angerufen hat,
war die Wohnung wieder zu haben. (Schluss)

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