• 25.04.2006, 09:46:10
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  • OTS0053 OTW0053

Dolinschek: Zinsrundungsklausel der Allgemeinen Bausparkasse zum Nachteil der Bankkunden gesetzwidrig

Weiterer Erfolg unseres efektiven Konsumentenschutzes

Wien (OTS) - "Die Allgemeine Bausparkasse verwendete bis zum Jahr
2000 eine Vertragsklausel, nach der es bei Zinsanpassungen immer zu
einer Aufrundung zum Nachteil der Konsumenten kam. Wir haben von
Anfang an die Zulässigkeit dieser Klausel bezweifelt und daher die
Klage eingebracht. Es freut mich daher, dass das Gericht nunmehr der
Argumentation des Konsumentenschutzes recht gegeben hat und wir einen
weiteren Erfolg für die Konsumenten erreichen konnten", so
Konsumentenschutzsstaatsekretär Sigisbert Dolinschek. ****

Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums beim Oberlandesgericht Wien einen
Streit um eine Aufrundungsklausel der Allgemeinen Bausparkasse
gewonnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Allgemeine
Bausparkasse verwendete bis zum Jahr 2000 eine Vertragsklausel, nach
der es bei Zinsanpassungen immer zu einer Aufrundung kam. Der
jeweilige Zinssatz wurde ausgehend von einem Kapitalmarktparameter
und unter Berücksichtigung eines Aufschlages ermittelt. Das Ergebnis
wurde auf den nächsten vollen Achtelprozentpunkt aufgerundet.

Das Konsumentenschutzministerium bezweifelte die Zulässigkeit dieser
Klausel und beauftragte den VKI mit der Klage gegen die Bank, da eine
Abrundung nicht vorgesehen war und sich die Klausel daher nur
einseitig zu Lasten des Kunden auswirken konnte.

Das OLG Wien verwies darauf, dass sich eine derartige Klausel auch
dann einseitig zu Lasten des Kunden auswirkt, wenn es zu keiner
"Aufrundungsspirale" - also zu keinem größeren Zinssschaden - kommt.
In welchem Ausmaß sich die Klausel im Einzelfall zu Lasten des
Verbrauchers auswirkt, ist nämlich belanglos. Es ist für die
Beurteilung auch nicht ausschlaggebend, ob auch bereits der
Ausgangszinssatz nach dieser Formel berechnet wird. Die Klausel
verstößt jedenfalls gegen das Konsumentenschutzgesetz. Ähnliche
Klauseln bei Fremdwährungskrediten hatte der OGH bereits 2004 als
unzulässig beuteilt. (Schluß) bxf

Rückfragehinweis:
Staatssekretariat für soziale Sicherheit
Generationen und Konsumentenschutz
Pressesprecher Gerald Grosz
Tel.: [++43-1] 71100-3375
mailto: gerald.grosz@bmsg.gv.at

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NST

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