- 07.04.2006, 13:38:26
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BMWA: Dienstleistuntsscheck nicht im Widerspruch zu Europarecht
Stellungnahme zu APA0265 von heute
Wien (BMWA-OTS) - Zur heute über die APA verbreiteten Meinung der
Arbeiterkammer, dass der Dienstleistungsscheck nicht dem Europarecht
entspreche (Meldung APA0265) stellt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit fest:
Das EuGH-Urteil in der Rs C-124/05 bezieht sich auf die finanzielle
Abgeltung von Urlaubsansprüchen während des Arbeitsverhältnisses und
stellt richtigerweise klar, dass ein "Abkaufen" von Urlaubsansprüchen
unzulässig ist, wie dies auch dem geltenden österreichischen
Arbeitsrecht entspricht. Der EuGH setzt damit seine Rechtsprechung
konsequent fort (vgl. auch Rs C-131/04 und Rs C-257/04). Anlassfälle
waren niederländische bzw. britische Regelungen.
Der EuGh betont, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle
Vergütung ersetzt werden darf.
Dem entspricht auch das Dienstleistungsscheckgesetz, wenn es
vorsieht, dass das Entgelt eine Abgeltung für nicht verbrauchten
Urlaub mit enthält. Es knüpft damit an den - in der Praxis regelmäßig
anzutreffenden - Fall an, dass ein Arbeitsverhältnis, das mit dem
Dienstleistungsscheck bezahlt wird, ein kurzfristiges (z.B. tage-
oder stundenweises) ist. Das Dienstleistungsscheck-Gesetz entspricht
also dem Gemeinschaftsrecht.
Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Ministerbüro: Dr. Ingrid Nemec, Tel: (++43-1) 71100-5108
Referat Presse: Dr. Harald Hoyer, Tel: (++43-1) 71100-2058
mailto:presseabteilung@bmwa.gv.at
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