- 13.02.2006, 11:37:45
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- OTS0114 OTW0114
KORREKTUR zu OTS 106 vom 13. Februar
Wien (OTS) - Bitte lesen Sie in unserer Aussendung OTS 106 vom 13.
Februar im letzten Absatz wie folgt richtig:
Das Gesundheitsministerium weist zum wiederholten Mal darauf hin,
dass es sich bei der Geflügelpest um eine Tierseuche handelt und für
den Menschen nur dann Gefahr besteht, wenn er/sie in unmittelbaren
Kontakt mit infizierten Tieren kommt.
OTS0106 5 CI 0447 BGF0002 II Mo, 13.Feb 2006
Gesundheit/Vogelgrippe/Geflügelpest/Rauch-Kallat
Geflügelpest: Rauch-Kallat unterschreibt Verordnung für
Überwachungszone
Utl.: Alle möglichen Schutzmaßnahmen wurden sofort ergriffen - keine
Gefahr für den Menschen =
Wien (OTS) - Wie gestern bekannt wurde haben die slowenischen
Veterinärbehörden bei einem toten Schwan das H5N1-Geflügelpestvirus
nachgewiesen, derzeit sind die Proben zur Untersuchung beim
EU-Referenzlabor in Weybridge, mit einem endgültigen Ergebnis ist bis
Mitte der Woche zu rechnen. Da die Überwachungszone (10 km Umkreis)
auch auf österreichisches Gebiet fällt, hat Gesundheitsministerin
Maria Rauch-Kallat heute, Montag, eine Verordnung erlassen, mit der
eine entsprechende Überwachungszone auch im österreichischen
Grenzgebiet eingerichtet wird.
Diese Zone erstreckt sich über genau definierte Gebiete in der
Steiermark und Kärnten und soll verhindern, dass die Geflügelpest aus
Slowenien auf österreichisches Staatsgebiet eingeschleppt wird. Um
den Fundort des Schwanes in St. Primoz wurde bereits gestern eine 3
km - Schutzzone (diese betrifft kein österreichisches Staatsgebiet)
sowie eine 10km - Überwachungszone eingerichtet.
Unter anderem enthält die Verordnung der österreichischen
Gesundheitsministerin folgende Anweisungen, die ab heute, 13. Februar
2006, gelten:
1. Innerhalb der Überwachungszone müssen Tierhalter/innen unter
anderem sicherstellen, dass Vögel und Geflügel dauerhaft in
Stallungen gehalten werden und der Kontakt zu Wildvögeln und deren
Kot ausgeschlossen ist.
2. Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten,
Tierbörsen und ähnlicher Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen
Vögeln ist verboten.
3. Totes Wassergeflügel muss sofort der Bezirksverwaltungsbehörde
gemeldet werden. Die zuständigen Amtstierärzte senden den verendeten
Vogel an das nationale Referenzlabor und haben dabei entsprechende
Hygienemaßnahmen zu erfüllen.
4. Die Jagd auf Wildvögel ist ausnahmslos untersagt.
5. Einschränkung des Tier- und Warenverkehrs - Lebendes und
geschlachtetes Geflügel sowie Eier dürfen nur nach behördlicher
Kontrolle und mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aus den
Betrieben gebracht werden.
Nachfolgend die konkreten Überwachungszonen in Österreich:
Steiermark:
In der Gemeinde Soboth, die Katastralgemeinden Laaken und Soboth;
in der Gemeinde St. Oswald ob Eibiswald die Katastralgemeinden St.
Oswald, Krumbach und Mitterstraßen;
in der Gemeinde Aibl die Katastralgemeinden Aibl, Aichberg,
Hadernigg, Rothwein, St. Bartlmä, St. Lorenzen und Staritsch; in der
Gemeinde Eibiswald die Katastralgemeinde Eibiswald; in der Gemeinde
Großradl die Katastralgemeinden Bachholz, Feisternitz, Kleinradl,
Kornriegl, Oberlatein, Stammeregg und Sterglegg; in der Gemeinde
Wernersdorf die Katastralgemeinden Buchenberg-Burgstall, Pörbach und
Wernersdorf.
Kärnten:
In der Gemeinde Lavamünd der Ortsteil Lorenzenberg östlich der
Luftlinie Hühnerkogel zu Höllengraben.
Heute Nachmittag findet im Gesundheitsministerium eine
Expert/innensitzung statt, bei der das weitere Vorgehen abgestimmt
wird. Im Anschluss an diese Sitzung um 17:00 Uhr gibt
Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat dazu eine Presseinformation
im Gesundheitsministerium, Radetzkystraße 2a, 8. Stock, Zimmer 8P21.
Das Gesundheitsministerium weist zum wiederholten Mal darauf hin,
dass es sich bei der Geflügelpest um eine Tierseuche handelt und für
den Menschen nur dann Gefahr besteht, wenn er/sie in unmittelbaren
Kontakt mit infizierten Tieren kommt.
Rückfragehinweis:
BM für Gesundheit und Frauen Ministerbüro Mag. Daniela Reczek Tel.: ++43 1 711 00/4378 mailto:daniela.reczek@bmgf.gv.at http://www.bmgf.gv.at
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