• 27.12.2005, 10:00:35
  • /
  • OTS0037 OTW0037

ÖAMTC: Haftung bei Verkehrsunfällen auf Schnee und Eis

Wer seine Rechte und Pflichten beachtet, ist sicherer unterwegs

Wien (OTS) - Immer wieder Schneefall, in tieferen Lagen oft auch
Schneeregen oder Regen. Derzeit müssen sich Autofahrer täglich auf
neue Extremsituationen auf den Straßen einstellen. Trotz aller
Vorsicht kann es auf den glatten Fahrbahnen leicht zu einer Kollision
mit Blechschaden kommen. Danach stellen sich Fragen, wie "zahlt die
Versicherung?", "wer ist schuld?" oder "wer haftet?". "Um
Streitereien und Ärger zu vermeiden, sollten Autofahrer die
grundlegenden gesetzlichen Vorschriften kennen", meint ÖAMTC-Juristin
Verena Hirtler.

Die Club-Expertin hat Antworten auf die häufigsten Fragen aus der
Praxis der ÖAMTC-Rechtsberatung zusammen gestellt:

* Ungeeignete Reifen auf Schneefahrbahn: Die Kfz-Haftpflicht muss
für entstandene Schäden zahlen und kann auch keine Regressansprüche
an den Kfz-Besitzer stellen. "Können dem Lenker aber weitere
Unachtsamkeiten nachgewiesen werden - etwa, wenn er bei winterlichen
Straßenverhältnissen mit Sommerreifen viel zu schnell unterwegs war -
kann die eigene Kasko-Versicherung von den der Leistung befreit
werden", warnt Hirtler: "Die Kosten für Schäden müssen dann vom
Lenker getragen werden."

* Verordnete Winterreifen- und Kettenpflichten: Die Missachtung
kann bis zu 726 Euro kosten. Bei besonders gefährlichen Verhältnissen
oder Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern drohen
laut ÖAMTC bis zu 2.180 Euro Strafe.

* "Fahrender Iglu": Ein Fahrzeug-Besitzer, der sein Auto nicht von
Schnee und Eis befreit hat, muss bei einem Unfall mit unangenehmen
Folgen rechnen. Die eigene Haftpflichtversicherung kommt nach einem
Crash zwar für die finanziellen Schäden auf, es droht aber eine
Rückstufung Richtung Malus. Kommt es zusätzlich zu Personenschäden,
drohen außerdem straf- und zivilrechtliche Folgen. Auch die
Polizeistrafe ist nicht ohne: "Man muss mit einer absurd hohen Strafe
von bis zu 5.000 Euro rechnen", so die Club-Juristin.

* Haftung des Straßenerhalters: Nur selten kann der Straßenhalter
verantwortlich gemacht werden, nachdem ein Autofahrer auf einer
schlecht geräumten Straße einen Unfall hatte. "Der Lenker müsste
beweisen, dass die Verantwortlichen untätig geblieben sind, obwohl
eine Räumung und Streuung möglich gewesen wäre", fasst ÖAMTC-Juristin
Hirtler die Problematik zusammen. Dabei gilt: Bei Mautstraßen - und
dazu zählen aufgrund der Vignettenpflicht auch alle Autobahnen - muss
dem Straßenhalter Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Auf allen
anderen Straßen kann eine Ersatzpflicht für "Rutschschäden" gar nur
bei grob fahrlässiger Unterlassung der Streuung durchgesetzt werden.
Allerdings, selbst wenn ein solcher Nachweis gelingt, muss unter
Umständen der geschädigte Fahrzeugbesitzer damit rechnen, einen Teil
der Kosten selbst zu tragen, etwa dann wenn er mit einer nicht an die
winterlichen Fahrbahnverhältnissen angepassten Geschwindigkeit
unterwegs war.

SERVICE:
Rechtsinformationen im Internet: www.oeamtc.at/recht

(Schluss)
Harald Lasser / Helmut Beigl

Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Informationszentrale
Tel.: +43 (0) 1 71199-1795
mailto:iz-presse@oeamtc.at
http://www.oeamtc.at

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NAC

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel