• 23.11.2005, 10:48:06
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  • OTS0102 OTW0102

Ortstafelerkenntnis: Bundespräsident laut Bundesverfassungsgesetz für Vollziehung zuständig

LH Haider: Antrag auf Exekution des Erkenntnisses ist vom Verfassungsgerichtshof zu stellen

Klagenfurt (LPD) - Zur Zuständigkeit in der Ortstafelfrage verwies
heute, Mittwoch, Landeshauptmann Jörg Haider auf Artikel 146, Absatz
2 des Bundesverfassungsgesetzes. Aus diesem gehe eindeutig hervor,
dass nicht das Land, sondern der Bund - ja sogar der Bundespräsident
- für die Vollziehung des Ortstafelerkenntnisses zuständig sei. Der
entsprechende Antrag auf Exekution des Erkenntnisses sei vom
Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Diverse Aussagen, dass das Land Kärnten bei der Aufstellung
zweisprachiger Ortstafeln säumig sei, wies Haider einmal mehr
entschieden zurück. Zu Verfassungsgerichtshofpräsident Karl Korinek
meinte der Landeshauptmann, dass Kärnten für Kritik in der
Ortstafelfrage die falsche Adresse sei. Korinek solle sich vielmehr
an den Bundespräsidenten wenden.

Im folgenden der erwähnte Artikel 146 des Bundesverfassungsgesetzes
(B-VG) im Wortlaut:

(1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach
Art. 126a, Art. 127c und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten
durchgeführt.

(2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach
dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten
Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres
durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom
Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die
erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um
Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner
Gegenzeichnung nach Art. 67.
(Schluss)

Rückfragehinweis:
Kärntner Landesregierung
Landespressedienst
Tel.: 05- 0536-22 852
http://www.ktn.gv.at

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