- 08.11.2005, 09:30:20
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Csörgits: Durch OGH-Urteil sind endlich auch Schwangere in Probezeit geschützt
Ab Jänner 2006 auch für Menschen mit Behinderung besserer Schutz
Wien (ÖGB) - "Das ist eine richtungsweisende Entscheidung des
Obersten Gerichtshofs, über die wir uns sehr freuen. Denn sie
verschafft schwangeren Frauen am Arbeitsmarkt mehr Sicherheit", sagt
ÖGB-Frauenvorsitzende und Vizepräsidentin Renate Csörgits. In einem
Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals festgehalten, dass
die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber
während der Probezeit wegen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht
rechtens ist. Grund für die Trendwende in der Rechtsauslegung sind
die Diskriminierungsverbote, die im EU-Gemeinschaftsrecht und seit
2004 auch im österreichischen Gleichbehandlungsgesetz verankert sind.
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Bisher galt die Rechtsauffassung, dass ein Arbeitsverhältnis
während der Probezeit unabhängig vom Grund jederzeit aufgelöst werden
kann. Nach dem Urteil des OGH vom 31. August 2005 kann die schwangere
Arbeitnehmerin nun innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und
Sozialgericht die Kündigung anfechten. "Die betroffene Frau muss vor
Gericht die Schwangerschaft als Grund der Beendigung glaubhaft
machen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass andere Gründe und
nicht die Schwangerschaft Anlass für die Auflösung des
Dienstverhältnisses waren", erklärt Csörgits.
Laut RechtsexpertInnen kann das OGH-Urteil auch auf andere
Diskriminierungskriterien, die im Gleichbehandlungsgesetz erfasst
sind, bezogen werden. "Das Urteil bringt also nicht nur einen
gewissen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Wird
während der Probezeit ein Arbeitsverhältnis zum Beispiel wegen der
sexuellen Orientierung oder wegen des Alters beendet, so kann die
Beendigungserklärung künftig ebenfalls vor Gericht angefochten
werden", so Csörgits.
Ab Jänner 2006, wenn die Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz
in Kraft tritt, gilt die Anfechtungsmöglichkeit auch bei
Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. "Wird zum Beispiel ein
Diabetiker in der Probezeit wegen seiner Krankheit gekündigt, kann er
seine Weiterbeschäftigung ab kommendem Jahr ebenfalls einklagen", so
Csörgits abschließend. (mf)
ÖGB, 8. November
2005 Nr. 620
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