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KONSENS- UND DISSENSMATERIEN IM ÖSTERREICH-KONVENT Bundesrat soll bei Bestellung des RH-Präsidenten mitwirken

Wien (PK) - Manfred Matzka berichtete im Rahmen der Plenarsitzung des Österreich-Konvents über die Arbeit des Ausschusses VII (Strukturen besonderer Verwaltungseinrichtungen). Auch hier habe
man in vielen Fragen Konsens erzielt, wie der Referent auch im Detail illustrierte. Der Bogen spannte sich dabei von Stellung
und Handeln weisungsfreier Organe bis zu Fragen im Zusammenhang
mit ausgegliederten Bereichen. Man habe das Feld von
Ausgliederung und Privatisierung durchforstet und sei zu
Ergebnissen gekommen, auf denen man aufbauen könne. Das gelte analog für die Privatwirtschaftsverwaltung und die Selbstverwaltungskörper, so der Referent. Man habe sich dabei
auch mit den Kontrollmechanismen auseinandergesetzt und auch hier eine entsprechende Formulierung gefunden. Der Referent schloss
mit einem Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen auf diesen Gebieten. Mit einer kostenbewussten Umsetzung dieser Vorschläge sei zudem ein namhafter Betrag einzusparen und eine nachhaltige Abschlankung zu erzielen, resümierte der Redner.

Hanspeter Hanreich hielt fest, dass der Ausschuss zu vielen
Punkten Konsens erzielt habe, wobei er besonders auf die Rolle
der Sozialpartner in den konkreten Verhandlungen einging.

Johanna Ettl sprach wie ihr Vorredner über die nichtterritoriale Selbstverwaltung und würdigte gleichfalls den Konsens, den die Betroffenen hier erzielt hätten. Man habe hier praktikable Ergebnisse erzielt, hielt Ettl fest und ging dann auf die soziale Selbstverwaltung ein. Diese sei ein Anliegen der Arbeitnehmer, sollte aber auch dem gesamten Konvent angelegen sein.

Der Vorsitzende des Ausschusses VIII (Demokratische Kontrolle) Herwig Hösele wies eingangs darauf hin, dass einige wichtige Grundsätze außer Streit gestellt werden konnten. Als ein
wichtiges Signal für Transparenz und Bürgerorientierung sei etwa die angestrebte Priorität der Auskunftspflicht vor der Amtsverschwiegenheit zu sehen. Weiters sollen - im Interesse der politisch aktiven Bürgerinnen und Bürger - die eingebrachten Volksbegehren am Ende einer Legislaturperiode nicht mehr wie
bisher verfallen, erklärte Hösele. Was die Rechte der Parlamente angeht, so wurden im Ausschuss die Informationspflichten der Regierungsmitglieder diskutiert; eine konkrete
verfassungsrechtliche Ausformung sei aber noch offen. Bezüglich
der Frage der besonderen Kontrolle von Ministerentscheidungen in eigener Sache wurde eine internationale rechtsvergleichende
Studie angefordert; diese liege aber noch nicht vor. Beraten
wurde auch über den Bestellungsmodus des Rechnungshofpräsidenten, führte Hösele weiter aus. Da der Rechnungshof auch für die Länder und manche Gemeinden zuständig sei, sei man zur Auffassung
gelangt, dass auch dem Bundesrat eine Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden sollte.

Keinen Konsens konnte man bedauerlicherweise hinsichtlich
folgender Themen erzielen: Kontrollrechte der Landtage, Immunität der Länder, die Prüfung von Gemeinden unter 20.000 Einwohnern durch den Rechnungshof, Nachwahlregelung bzw. Abberufung von Volksanwälten sowie die Frage der Abwahlmöglichkeit von direkt gewählten Bürgermeistern. Offen sei auch noch die Frage, ob der Bundesregierung/dem Bundespräsidenten das Recht eingeräumt werden soll, eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen, ob ein konkretes Gesetzesvorhaben einer
obligatorischen Volksabstimmung zuzuführen wäre. Zusammenfassend stellte Hösele fest, er glaube, dass trotz einiger offener Punkte brauchbare Entscheidungsalternativen für den Endspurt der Beratungen vorgelegt werden konnten.

Albrecht Konecny dankte für den umfassenden und detaillierten Bericht. Es sei sehr deutlich geworden, wie schwierig es ist, verschiedene Standpunkte auf einen verfassungsrechtlich tragbaren Nenner zu bringen. Sodann widmete er sich vor allem zwei Themen, nämlich den Untersuchungsausschüssen im Nationalrat sowie dem Nominierungsmodus für den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

Das Instrument eines Untersuchungsausschusses könne nur dann
seinen eigentlichen Zweck erfüllen, meinte Konecny, wenn dieses Recht auch den Oppositionsparteien eingeräumt werde. Was das
zweite Thema angeht, so glaube er, dass die Volksanwaltschaft von der bisherigen Vorgangsweise, nämlich kollegiale Führung mit wechselndem Vorsitz, durchaus profitiert habe. Überlegenswert sei der Vorschlag, Abberufungen zu ermöglichen. Dabei müsse aber der Grundsatz gelten, dass die abberufende Mehrheit nicht mit der wählenden Mehrheit identisch ist.

Im Ausschuss VIII werden sehr schwierige Materien behandelt,
meinte auch Klaus Poier, es gebe große Gräben zwischen den inhaltlichen Standpunkten. Als Konventsmitglied, das aufgrund des Länderkontingentes nominiert wurde, wolle er vor allem zwei
Punkte ansprechen, die die Rechte der Länder betreffen. Nicht glücklich sei er darüber, dass immer wieder so genannte Mindeststandards für die Regelung der Landesverfassung in der Bundesverfassung gefordert werden. Dies führe seiner Meinung nach zu einer sehr weitgehenden Einschränkung der Landesverfassungsautonomie. Außerdem seien die Kontroll- und Mitbestimmungsrechte in den Ländern ohnedies weit stärker ausgebaut als in der Bundesverfassung, argumentierte er. Poier
war auch der Auffassung, dass die Länder in irgendeiner Form bei der Bestellung der Organe des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft mitwirken sollen.

Herbert Haller berichtete über die Arbeit des Ausschusses IX (Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit), in dem ein "revolutionärer" Konsens erzielt wurde, nämlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Eine Vielzahl von Problemen sei aber noch zu
lösen, räumte er ein. Er sehe darin einen wichtigen Schritt in Richtung Rechtsstaatlichkeit und eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Außerdem erhalten die Länder einen Anteil an der Gerichtsbarkeit. Der Ausschuss schlägt auch die Einführung einer dreistufigen ordentlichen Gerichtsbarkeit
anstatt des derzeitigen viergliedrigen Stufenbaus vor. Großes Bedauern gebe es darüber, dass die Gerichte generell schlecht ausgestattet sind.

Der gestiegenen Bedeutung der Staatsanwälte entsprechend sollen
sie als Justizorgane in der Verfassung verankert werden, führte Haller weiter aus. Was die Bezirksgerichte betrifft, so meint der Ausschuss, dass nicht die Landesverwaltung, sondern der Bundesrat mitwirken sollte bei allfälligen Zusammenlegungen. Dissens gebe
es derzeit noch in der Frage der Richterernennung, teilte Haller mit, ein Konsens sei seiner Meinung nach jedoch in nicht allzu weiter Ferne durchaus möglich. Keinen Konsens habe man ebenfalls hinsichtlich der Weisung des Justizministers im Bereich des Strafrechts gefunden. Weitere offene Fragen betreffen u.a. die Einführung von Organstreitigkeiten und die
Staatshaftungsregelung.

Kurt Stürzenbecher resümierte die Diskussionen im Ausschuss und hob insbesondere die Landesverwaltungsgerichte als positives Ergebnis der Beratungen hervor. Sinnvoll erschiene ihm dabei,
dass die bewährten Sonderbehörden, wie etwa die Bausonderbehörde oder der Landesvergabekontrollsenat in Wien aufrecht erhalten werden. Was den generellen Aufbau anbelangt, so sollte seiner Meinung nicht festgeschrieben werden, dass es künftig statt vier nur drei Ebenen geben soll. Stürzenbecher war zudem der
Auffassung, dass das Weisungsrecht gegenüber den
staatsanwaltlichen Behörden vom Justizminister auf ein anderes Organ übergehen sollte.

Der sehr objektive Bericht von Professor Haller habe gezeigt,
dass es eigentlich nur in sehr wenigen Fragen einen Konsens gebe, meinte Terezija Stoisits. Geeinigt habe man sich über die Landesverwaltungsgerichtshöfe, erklärte die Rednerin, allerdings seien auch da noch einige wichtige Punkte nicht geklärt. Weiters befasste sie sich noch mit der "dissenting opinion", der
Bestellung von VerfassungsrichterInnen sowie - einer wichtigen Forderung der Grünen - der Einführung einer Verbandsklage.

Johannes Schnizer teilte die Einschätzung seiner Vorrednerin,
dass die Einigung über die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit nicht als Revolution bezeichnet werden könne, da dies allein ein
Schritt zu wenig sei. Seiner Auffassung nach müsste nämlich dann auch die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit beim Verfassungsgerichtshof zwingend geändert werden. Eher sekundär
sei für ihn die Beantwortung der Frage, welches Gericht über die Staatshaftung entscheiden soll. Was die Besetzungsvorschläge für die Richter betrifft, so sollte dieses Recht auf jeden Fall weiterhin dem Justizminister zustehen, betonte er. (Schluss)

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