• 02.04.2004, 11:20:26
  • /
  • OTS0086 OTW0086

Korrektur zu OTS 0047: ARBÖ: Vorantasten bringt in trotz dem Mitschuld

Wien (OTS) - Leider dürfte der Fehlerteufel nicht in die
Osterferien gefahren sein, sondern er hat beschlossen wieder mal
zugeschlagen:

Der Titel unserer Aussendung sollte lauten: "Vorantasten bringt
trotzdem Mitschuld".

Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen!

Hier der gesamte korrigierte Text:

ARBÖ: Vorantasten bringt trotzdem Mitschuld

Wien (OTS) - Wer kennt als Autofahrer nicht die Situation? Man
muss von einer völlig unübersichtlichen Ausfahrt, Nebenstraße oder
Parkplatz in eine Straße einbiegen und "tastet" sich vorsichtig
voran, um ja keinen Unfall zu provozieren. "Auch ein noch so
vorsichtiges Vorantasten ist eine Vorrangverletzung und begründet ein
Mitverschulden", klärt ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara
Auracher-Jäger auf. "Ist ein Vorantasten mit Sicht nicht möglich und
auch niemand zur Stelle, der den Autofahrer einweist, muss ein Umweg
oder Abwarten in Kauf genommen werden."

Die Aussage der ARBÖ- Verkehrsjuristin stützt sich auf eine
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 13. November 2003,
2 Ob 259/03g. Der Anlassfall: Die 16-jährige Klägerin fuhr auf ihrem
Mofa auf einer stark befahrenen Hauptstraße im Ortsgebiet und wurde
bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw schwer verletzt. Sie fuhr
Richtung Ortszentrum, es herrschte zähflüssiger, immer wieder zum
Stillstand kommender Kolonnenverkehr. Der Pkw-Lenker wollte sich
zunächst, aus einem Parkplatz kommend und nach rechts abbiegend in
diese Kolonne einreihen, überlegte es sich jedoch anders und
beschloss, nach links abzubiegen und die Gegenfahrbahn, auf der
Fließverkehr herrschte, einzubiegen. Er tastete sich langsam zur
Fahrbahnmitte vor, brachte seinen Pkw zum Stillstand und rollte mit
äußerst geringer Geschwindigkeit vorwärts. In diesem Moment kam es
zur Kollision mit der Mofalenkerin, die sich mit 30 km/h in der
Fahrbahnmitte an der Kolonne vorbeischlängelte und ungebremst auf den
Pkw auffuhr.

Die Mofa-Fahrerin forderte Schadenersatz und Schmerzengeld von
der KFZ-Haftpflichtversicherung des Pkw-Lenkers. Das Erstgericht wies
die Klage ab, da dem Pkw-Lenker kein Verschulden vorgeworfen werden
kann, weil er sich ordnungsgemäß in die Fahrbahnmitte hineingetastet
hatte und die Mofa-Lenkerin für ihn nicht wahrnehmbar gewesen ist.
Diese wiederum sei für die konkrete Verkehrssituation zu schnell
gefahren. Außerdem hat sie zu spät auf das Auftauchen des Pkw's
reagiert.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf, trug
diesem eine Verfahrensergänzung auf und stellte ein gleichteiliges
Verschulden der Mofafahrerin und des Pkw-Lenkers fest. Der Oberste
Gerichtshof bestätigte dieses gleichteilige Verschulden.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof war die
Frage, bis zu welchem Zeitpunkt beim Herantasten in die
Kreuzungsmitte eine Vorrangverletzung stattfindet. Nach ständiger
Rechtsprechung "hat sich der benachrangte Kraftfahrzeuglenker äußerst
vorsichtig zur Kreuzung vorzutasten, um die notwendige Sicht zu
gewinnen und den Vorrang des Fließverkehrs wahren zu können. Dabei
bedeutet "Vortasten" in der Regel ein schrittweises oder
zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt,
von dem die Sicht möglich ist. Ist ein solches Vortasten unmöglich,
dann ist ein Einweiser beizuziehen. Steht ein solcher nicht zur
Verfügung und ist ein "Vortasten" im Sinne der obigen Ausführungen
nicht möglich, hat der benachrangte Verkehrsteilnehmer von seinem
beabsichtigten Linksabbiegemanöver abzustehen, nach rechts
einzubiegen und allenfalls einen Umweg in Kauf zu nehmen." Im
konkreten Fall besteht daher gegen eine Schadensteilung von 1 : 1
keine Bedenken, befand der OGH.

OTS0086    2004-04-02/11:20

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NAR

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel