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ARBÖ: Wer Steuererleichterung will, riskiert als Autolenker Untersuchung

Amtsärzte der Polizei könnten ihnen bekannt gewordene Gesundheitsprobleme weiterleiten

Wien (OTS) - Autofahrer, die aus Gesundheitsgründen beim Finanzamt höhere Steuerabsetzbeträge geltend machen, handeln sich unter Umständen eine amtsärztliche Untersuchung über ihre Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ein. "Insbesondere wer dem Finanzamt zuviel an körperlicher Beeinträchtigung mitteilt, riskiert eine Befristung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung", informiert die ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger.

Ein Beispiel aus der ARBÖ-Rechtsberatung zeigt, wie es Autofahrern ergehen kann, die - auch ohne zu übertreiben - ihre notwendigen Gesundheitsaufwendungen beim Finanzamt absetzen. Helmut R. (68), seit 40 Jahren unfallfrei unterwegs, wurde nach einer Prostataoperation dazu geraten, seine höheren Gesundheitsausgaben steuerlich geltend zu machen (als Sonderausgabe). Voraussetzung dafür war eine Untersuchung beim Amtsarzt. Dieser bestätigte ihm "Erwerbsminderung", was ihm 200 Euro Steuerersparnis brachte.

Zwei Monate später wurde ein Verfahren zum Führerscheinentzug eingeleitet. Die Begründung: Der Amtsarzt habe eine schwere Erkrankung (Prostata) und leichten Bluthochdruck festgestellt. Wenn jemand so schwer krank sei, sei er möglicherweise fahruntauglich. Helmut R. wurde neuerlich untersucht und konnte den Entzug der Lenkerberechtigung gerade noch verhindern. Doch sein rosa Papier wurde auf 3 Jahre befristet. Jede Verlängerung ist mit nicht unerheblichen Zeitaufwand für ärztliche Gutachten und Kosten verbunden.

"Dieser Fall ist kein Einzelfall", weiß die ARBÖ-Verkehrsjuristin aus der Praxis. Es gibt weitere Fälle aus Wien und Burgenland. Aus Salzburg, Kärnten oder Vorarlberg sind dem ARBÖ derzeit keine derartigen Fälle bekannt. Dr. Auracher-Jäger: "Es kommt darauf an, wer für die Finanz mit der amtsärztlichen Untersuchung tätig wird. Sind es die Polizei-Amtsärzte, ist damit zu rechnen, dass sie gesundheitliche Beeinträchtigungen ihren Kollegen bei der Führerscheinbehörde weitermelden. Nimmt die Finanz dagegen die Dienste der zur Gesundheitsverwaltung gehörenden Amtsärzte in Anspruch, werden diese Daten kaum weitergemeldet."

Grundsätzlich ist es jedoch möglich, dass Behörden medizinische Daten auch anderen Behörden weiterleiten. Denn grundsätzlich gilt laut ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Auracher-Jäger: "Im Rahmen des Datenschutzes dürfen personenbezogene Daten dann weitergegeben werden, wenn sie lebenswichtige Interessen dieser Person oder eines anderen betreffen. Befindet ein Amtsarzt, dass die betreffende Person durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr gefährden kann, wird eine Verständigung zulässig sein."

Rückfragen & Kontakt:

ARBÖ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Mag. Lydia Ninz
Tel.: (++43-1) 89121-280
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