Das ändert sich 2004! - Wichtige sozialrechtliche Änderungen im neuen Jahr
Maßnahmen der Pensionssicherungsreform - Senkung der Lohnnebenkosten für ältere Dienstnehmer - Neue Regelung der Altersteilzeit
Wien (PWK911) - Das neue Jahr bringt durch die Maßnahmen der Pensionssicherungsreform einige Änderungen im Sozialbereich. Diese sind unter anderen die schrittweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis ins Jahr 2017 sowie die Neuregelung der Pensionsberechnung. Betroffen sind alle Selbständigen und Unselbständigen mit Ausnahme bestimmter Personengruppen ("Hacklerregelungen"). Die Altersgrenze für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird - bezogen auf den Geburtstag - beginnend mit 1.7.2004 sukzessive pro Jahr um 4 Monate angehoben. In der Pensionsberechnung führen die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes für die Bildung der Bemessungsgrundlage, die Kürzung des Pensionsprozentsatzes und die Erhöhung der Abschläge zu tief greifenden Änderungen.
Mit 1.1.2004 werden auch die Lohnnebenkosten für ältere Dienstnehmer gesenkt. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag fällt für Frauen ab Vollendung des 56. und für Männer ab Vollendung des 58. Lebensjahres mit Beginn des folgenden Lebensmonates weg. Bisher waren 6% je zur Hälfte von Dienstgeber und Dienstnehmer zu entrichten. Unfallversicherungsbeitrag, Zuschlag nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds entfallen für alle Dienstnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben mit Beginn des folgenden Lebensmonates. Insgesamt ergibt sich auf diese Weise eine Ersparnis von 12,6% an Dienstgeberbeiträgen.
Das Antrittsalter für die Altersteilzeit wird um ein halbes Jahr pro Kalenderjahr angehoben. Ab 2013 kann Altersteilzeit frühestens 5 Jahre vor Erreichung des jeweils maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Altersteilzeitgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst im letzten Jahr vor Herabsetzung der Arbeitszeit. 100 % des Altersteilzeitgeldes gebühren nur mehr dann, wenn zusätzlich und nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze oder ein Lehrling (Ersatzkraft) beschäftigt wird. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Altersteilzeit darf in diesem Fall keine Dienstgeberkündigung erfolgen. Wird keine Ersatzkraft eingestellt, gebührt das Altersteilzeitgeld nur im Ausmaß von 50 %. Geblockte Altersteilzeit ist überhaupt nur mehr bei Einstellung einer Ersatzkraft während der Freizeitphase zulässig, wobei die Freizeitphase 2,5 Jahre nicht überschreiten darf. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten. Altersteilzeitgeld auf Grund von Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1.1.2004 wirksam wurden, wird auch bei Weiterbeschäftigung trotz Erfüllung der "Hacklerregelung" gewährt. Dadurch können die Arbeitgeber für besonders langjährig Pensionsversicherte bestimmter Jahrgänge, die vor dem ursprünglich frühestmöglichen Zeitpunkt in Pension gehen könnten, aber bis zum vereinbarten Termin arbeiten wollen, weiter Altersteilzeitgeld beziehen.
Neu berechnet wird ab 2004 auch der sogenannte Malus. Dabei handelt es sich um jenen Beitrag, den Dienstgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem Dienstnehmer, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet und 10 Jahre im Betrieb gearbeitet hat zu entrichten hat. Weiters bringt das neue Jahr auch eine Neuregelung der Krankenversicherungsbeiträge sowie die jährliche Anpassung der veränderlichen Werte in der Sozialversicherung. (NL)
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