- 30.10.2003, 11:37:56
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Pressepreis 2003 der Ärztekammer für Wien
Mit 4000 Euro dotiert - Einreichfrist ist der 31. Dezember 2003
Wien (OTS) - 1. Die Ärztekammer für Wien vergibt im Jahr 2003 für
hervorragende publizistische Arbeiten im Interesse des
Gesundheitswesens einen Pressepreis in Höhe von Euro 4000,-.
2. Es können Arbeiten jeder Art und Form eingereicht werden, die sich
mit Fragen des Gesundheitswesens im weitesten Sinn befassen.
Arbeiten, die sich vorwiegend oder ausschließlich mit
medizinisch-wissenschaftlichen Fragen befassen oder die in
wissenschaftlichen Publikationen veröffentlicht wurden, können nicht
eingereicht werden.
3. Die Einreichung steht Berufsjournalisten sowie Mitarbeitern von
Zeitungen, periodischen Zeitschriften, Buch- und Filmautoren sowie
den Mitarbeitern der elektronischen Medien offen, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben. Mit der Einreichung ist
das Einverständnis zur eventuellen Publikation der eingereichten
Arbeiten in den "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien" verbunden.
4. Die Einreichung der Arbeiten in zweifacher Ausfertigung kann durch
den Autor (die Autoren) oder durch die in Betracht kommenden
Redaktionen erfolgen. Der Einreichung der Arbeit ist eine Erklärung
des Autors (der Autoren) beizuschließen, dass alle an dem
Zustandekommen der Arbeit beteiligten Mitarbeiter im Titel oder in
Fußnote oder sonst in geeigneter Weise genannt sind.
5. Für Beiträge des Rundfunks können entweder das Manuskript in
zweifacher Ausfertigung oder ein Tonband, für Fernsehbeiträge muss
ein Videoband (VHS), DVD oder CD-Rom eingereicht werden.
6. Die Bewerbungen für den Pressepreis der Ärztekammer für Wien sind
bis zum 31. Dezember 2003 in der Ärztekammer für Wien, Präsidium,
1010 Wien, Weihburggasse 10-12, mit dem Vermerk "Pressepreis der
Ärztekammer für Wien" formlos einzureichen. Eine Erstreckung der
Frist ist nicht in Aussicht genommen.
7. Über die Vergabe des Preises entscheidet eine von der Ärztekammer
für Wien bestellte Jury, wobei die Aufteilung des Preises auf mehrere
gleichwertige Veröffentlichungen zulässig ist.
Wurde keine auszeichnungswürdige Arbeit eingereicht, kann von der
Vergabe des Preises Abstand genommen oder der Preis auch einem
Journalisten, der keine Arbeit eingereicht hat, für hervorragende
publizistische Leistungen im Interesse des Gesundheitswesens
verliehen werden. Die Mitglieder der Jury sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Gegen die Entscheidung der Jury ist kein Rechtsmittel
zulässig.
8. Die Überreichung des Geldpreises (der Geldpreise) mit Urkunde
erfolgt in feierlicher Form durch den Präsidenten der Ärztekammer für
Wien.
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