• 08.10.2003, 11:12:05
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ARBÖ: Kastanien heuer besonders gefährlich

Parken unter Kastanienbäumen tunlichst vermeiden

Wien (OTS) - Mehr denn je ist das Parken unter Kastanienbäumen
heuer zu vermeiden, warnt der ARBÖ. Die überdurchschnittlich große
Trockenheit im Sommer hat sich auf die Beschaffenheit von Kastanien
ausgewirkt: Sie enthalten weniger Wasser und sind härter als sonst.
"Herabfallende Früchte richten stärkere Blechschäden an, als in
anderen Jahren. Bei einem Fahrzeug wurde bereits die
Windschutzscheibe beschädigt", berichtet die Leiterin des
ARBÖ-Rechtsreferats, Dr. Barbara Auracher-Jäger aus der
Alltagspraxis.

Dr. Auracher-Jäger rät davon ab, Autos unter Kastanienbäumen zu
parken. Dies gilt sowohl bei starkem Wind, wie derzeit in Österreich
vorherrschend, als auch bei Windstille! Im Fall einer Beschädigung
durch herunterfallende Kastanien müssen die Autofahrer in den meisten
Fällen den Schaden selber zahlen. Nur wer kaskoversichert ist,
bekommt die Kosten für das beschädigte Blech oder die kaputte
Windschutzscheibe ersetzt.

Wer keine Kaskoversicherung (und nur eine
Kfz-Haftpflichtversicherung) abgeschlossen hat, zahlt drauf. Nur wenn
es den Geschädigten gelingt, den Baumeigentümer grobe Fahrlässigkeit
nachzuweisen, können sie auf Schadenersatz hoffen.

Denn die Wegehalterhaftung nach Paragraf 1319a Allgemein
Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sieht eine Haftung des Baumeigentümers
nur dann vor, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Eine grobe
Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtssprechung "eine auffallende
Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen
des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des
Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich
vorauszusehen ist". Zudem muss der objektiv besonders schwere Verstoß
auch subjektiv schwer anzulasten sein. Belässt zum Beispiel jemand
erkennbar morsche Äste auf einem Baum, wird ihm grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen sein.

OTS0095    2003-10-08/11:12

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NAR

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